Rz. 21

Abs. 2 geht – wie auch Abs. 1 – im Interesse des Sozialdatenschutzes über § 4 Abs. 3 hinaus. Nach Abs. 2 Satz 2 haben sich die Gerichtsvollzieher zunächst zu bemühen, die von ihr benötigten Daten auf andere Weise zu beschaffen, d. h. woanders als bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben darzulegen, dass sie die Datenbeschaffung bereits anderweitig und erfolglos versucht habent. Nicht erforderlich ist, dass die Gerichtsvollzieher im Detail ausführen, wo genau sie vorab versucht haben, die Daten zu erheben. Der Hinweis, dass eine vorrangig woanders durchgeführte Datenerhebung erfolglos geblieben ist, ist ausreichend. Der Gesetzgeber wollte auch hier – wie bereits bei der Datenübermittlung für die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach Abs. 1 (früher § 68 Abs. 1) – verhindern, dass den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Funktion einer Ersatzmeldebehörde zugewiesen wird (BT-Drs. 8/4022 S. 84 zu § 68 SGB X i. d. F. bis 31.12.2012).

Für die Ersuchen der Gerichtsvollzieher hat der Gesetzgeber dies nochmals verstärkt und ausdrücklich als Übermittlungsvoraussetzung in Satz 3 Nr. 3 aufgenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge