Rz. 3

§ 82 enthält für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung Rentenartfaktoren, die im Vergleich zu den Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) um ein Drittel höher sind. Mit Wirkung zum 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI) ist der Rentenartfaktor in der Rentenformel an die Stelle des "Jahresbetrages" getreten, der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht das Sicherungsziel einer Rente bestimmte. Entsprechend der zum 31.12.1991 bei Berechnung von Renten maßgebenden Jahresbeträge der allgemeinen Rentenversicherung[1] (1,5 % für Altersruhegelder und Erwerbsunfähigkeitsrenten, 1,0 % für Berufsunfähigkeitsrenten) zu den Jahresbeträgen der knappschaftlichen Rentenversicherung (2,0 % für Knappschaftsruhegelder und Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, 1,8 bzw. 1,2 % für Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit) sind auch die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 82, 255 Abs. 1, § 265 Abs. 7).

 

Rz. 4

Die höheren Rentenartfaktoren sind ausschließlich auf persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung anzuwenden und gewährleisten wegen des bifunktionalen Charakters der knappschaftlichen Rentenversicherung ein gegenüber der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheres Rentenniveau. Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung werden nämlich nicht nur als Regelleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, sondern auch als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die durch die höheren Arbeitgeberbeitragsanteile finanziert werden. So betrug der Arbeitgeberbeitragsanteil im Jahre 2014 in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,65 % und in der allgemeinen Rentenversicherung 9,45 %. Die Beitragsanteile der Arbeitnehmer lagen dagegen im Jahre 2014 sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der allgemeinen Rentenversicherung bei 9,45 %.

 

Rz. 5

 
Praxis-Beispiel

Der in der allgemeinen Rentenversicherung versicherte A und der in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte B erfüllen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2).

Aus dem Versicherungsverlauf des A ergeben sich bis zum Rentenbeginn 42 persönliche Entgeltpunkte (pEP) der allgemeinen Rentenversicherung. Der Versicherungsverlauf des B weist bis zum Rentenbeginn 42 persönliche Entgeltpunkte (pEP) der knappschaftlichen Rentenversicherung auf. Die Renten beginnen am 1.8.2015.

Lösung:

Ermittlung der Monatsrenten (§ 64):

Versicherter A:

42 (pEP allgemeine RV) × 1,0 (Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 3) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand 1.7.2015)

= 1.226,82 EUR Monatsrente (§ 64)

Versicherter B:

42 (pEP/knRV) × 1,3333 (Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 3) × 29,21 EUR (aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand 1.7.2015)

= 1.635,72 EUR Monatsrente (§ 64)

Beim Tode der Versicherten A und B ergibt sich nach Ablauf der ersten 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente in Höhe von 674,75 EUR (42 persönliche Entgeltpunkte/allgemeine RV × 0,55 Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 6 = 29,21 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand: 1.7.2015) aus der Versicherung des A und in Höhe von 899,63 EUR (42 persönliche Entgeltpunkte/knRV × 0,7333 Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 7 × 29,21 EUR aktueller Rentenwert gemäß § 68, Stand: 1.7.2015) aus der Versicherung des B.

 

Rz. 6

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde § 82 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2001 neu gefasst. Hierbei handelte es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000), Renten wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) sowie als Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) geleistet. An die Stelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist mit Wirkung zum 1.1.2001 die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2001) und an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 i. d. F. ab 1.1.2001) getreten. Gleichzeitig wurden Rentenartfaktoren in § 67 Nr. 2, § 82 Satz 1 Nr. 2 für persönliche Entgeltpunkte bei Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung eingeführt, die geringer sind als die Rentenartfaktoren, die bis zum 31.12.2000 für die Berechnung von Renten wegen Berufsunfähigkeit maßgebend waren.

 

Rz. 7

Nach § 82 Satz 1 Nr. 2 in der seit 1.1.2001 geltenden Fassung beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 0,6, solange eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung ausgeübt wird, und ...

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