Rz. 2

Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflegeversicherung (für freiwillige Mitglieder) § 250 Abs. 2 SGB V und § 20 Abs. 3 SGB XI. Zur Arbeitslosenversicherung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11 AVG.

Zu dem Personenkreis des § 169 Nr. 1 gehören die in § 2 genannten versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen- und Säuglings- oder Kinderpflege, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ferner die nach § 4 Abs. 2 auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen. Erfasst werden seit dem 1.1.1999 auch die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) i. S. d. dem § 2 angefügten Nr. 9 (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843; zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854). Bei diesen handelt es sich zwar um echte Selbständige, der Gesetzgeber sieht die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen aber als nicht weniger schutzbedürftig an als die von § 2 Nr. 2 bis 7 erfassten Selbständigen. Durch die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen soll zugleich die Einnahmenbasis der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert werden.

 

Rz. 3

Die selbständig Tätigen tragen ihre Beiträge selbst (Ausnahmen von diesem Grundsatz macht das Gesetz für Künstler und Publizisten sowie für Hausgewerbetreibende, vgl. nachfolgende Kommentierung). Die Beiträge der selbständig Tätigen werden nach § 165 bestimmt; die Durchführung der Beitragszahlung ist in §§ 173 ff., 197 ff. und 212 geregelt.

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