1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 169 regelt die Verteilung der Beitragslast bei selbständig Tätigen. Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nr. 3 wurde zum 1.1.1998 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) geändert, weil ab diesem Zeitpunkt ein Siebtel der Bezugsgröße die ursprüngliche Arbeitseinkommensgrenze von 610 DM, bis zu der der Arbeitgeber den Beitrag allein trägt (Geringfügigkeitsgrenze), bereits überstieg.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388, 392) ist Nr. 3 an die Neuregelung der Beitragstragung angepasst worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Selbständig Tätige

 

Rz. 2

Zu diesem Personenkreis gehören die in § 2 genannten versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen- und Säuglingspflege, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Küstenschiffer, Küstenfischer und Handwerker, die Empfänger eines Existenzgründungszuschusses, ferner die nach § 4 Abs. 2 auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen. Erfasst werden seit dem 1.1.1999 auch die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen im Sinne der dem § 2 angefügten Nr. 9 (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 - BGBl. I S. 3843). Bei diesen handelt es sich zwar um echte Selbständige, der Gesetzgeber sieht die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen aber als nicht weniger schutzbedürftig an als die von § 2 Nr. 2 bis 7 erfassten Selbständigen. Durch die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen soll zugleich die Einnahmenbasis der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert werden.

 

Rz. 3

Die selbständig Tätigen tragen ihre Beiträge selbst (Ausnahmen von diesem Grundsatz macht das Gesetz für Künstler und Publizisten sowie für Hausgewerbetreibende, siehe unten). Ihre Beiträge werden nach § 165 bestimmt; die Durchführung der Beitragszahlung ist in §§ 173 ff., 197 ff. und 212 geregelt.

2.2 Künstler und Publizisten

 

Rz. 4

Gemäß § 2 Nr. 5 sind selbständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Wegen der Definition der Begriffe Künstler und Publizist siehe § 2 KSVG, wegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht siehe § 1 KSVG. Nach Nr. 2 trägt bei Künstlern und Publizisten die Künstlersozialkasse (KSK) die Beiträge. Die KSK war ursprünglich als eigenständige, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert, wurde aber mit Wirkung vom 1.1.1988 als eine unselbständige Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen und seit 1.7.2001 der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven angegliedert, welche ihrerseits zum 1.1.2003 in die neu errichtete Unfallkasse des Bundes überführt worden ist. Die KSK entscheidet, wer als Künstler versichert wird und wer als Unternehmer zur Abgabe verpflichtet ist, zieht die einzelnen Beitragsteile ein und führt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Versicherten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab. Die Regelung der Beitragstragung wird erst durch einen Blick auf das KSVG verständlich. Die Mittel für die Beitragsaufbringung werden nach §§ 14 f. KSVG zur Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten getragen. Zudem ist die KSK zur Zahlung eines Beitrags nur insofern verpflichtet, als die Versicherten ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG an die KSK gezahlt haben. Letztlich ähnelt die Verteilung der Beitragslast also der bei Arbeitnehmern (§ 168 Abs. 1 Nr. 1).

2.3 Hausgewerbetreibende

 

Rz. 5

Selbständig tätige Hausgewerbetreibende (vgl. die Definition in § 12 Abs. 1 und 5 SGB IV) sind nach § 2 Nr. 6 versicherungspflichtig. Sie werden trotz ihrer Selbständigkeit wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber abhängig sind und wie Beschäftigte in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen werden. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beiträge, gilt auch für sie die Geringverdienergrenze und besteht bei ehrenamtlicher Tätigkeit die Möglichkeit, auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 163 Abs. 3 (i.V.m. § 165 Abs. 2) Beiträge zu entrichten, welche sie selbst tragen müssen.

Durch die Neufassung der Nr. 3 zum 1.1.1999 ist die Neuregelung der Beitragstragung auf die Hausgewerbetreibenden übertragen worden.

Weil die Regelung der Nrn. 3 und 4 für Hausgewerbetreibende der für Arbeitnehmer entspricht, kann auf die entsprechende Regelung für Arbeitnehmer in § 168 und die Kommentierung dazu verwiesen werden. Wegen der Beitragsbemessungsgrundlage s. § 165, wegen der Beitragszahlung § 174 Abs. 1.

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