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Für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben sowie von Beschäftigten, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, ist gemäß § 133 Nr. 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig.

Abs. 1 erläutert den Begriff des knappschaftlichen Betriebes.

Durch die Abs. 2 und 3 der Vorschrift werden Versuchsgruben des Bergbaus sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen, den knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt.

Der Begriff der knappschaftlichen Arbeiten wird in Abs. 4 der Vorschrift erläutert. 

Abs. 5 stellt knappschaftliche Arbeiten einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

Abs. 6 betrifft die Gleichstellung von Montagearbeiten unter Tage ab 3 Monaten mit knappschaftlichen Arbeiten.

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