0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelte bis zum 31.12.2004 organisationsrechtlich die sachliche Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für selbständige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, die aufgrund dieser Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig gewesen sind.

Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst. Sie enthält seitdem eine Legaldefinition der Begriffe knappschaftliche Betriebe und knappschaftliche Arbeiten. Außerdem bestimmt sie, welche Betriebe den knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind. Die Neufassung des § 134 entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des § 138 i.d.F. bis 31.12.2004.

Abs. 4 wurde geändert und Abs. 5 und 6 wurden angefügt durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3027) mit Wirkung zum 1.1.2008.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in knappschaftlichen Betrieben sowie von Beschäftigten, die ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten, ist gemäß § 133 Nr. 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig.

Abs. 1 erläutert den Begriff des knappschaftlichen Betriebes.

Durch die Abs. 2 und 3 der Vorschrift werden Versuchsgruben des Bergbaus sowie Betriebsanstalten und Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen, den knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt.

Der Begriff der knappschaftlichen Arbeiten wird in Abs. 4 der Vorschrift erläutert. 

Abs. 5 stellt knappschaftliche Arbeiten einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

Abs. 6 betrifft die Gleichstellung von Montagearbeiten unter Tage ab 3 Monaten mit knappschaftlichen Arbeiten.

2 Rechtspraxis

2.1 Knappschaftliche Betriebe

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, als knappschaftliche Betriebe definiert. Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abbau von Bodenschätzen aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln sowie nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt (vgl. hierzu auch die Begründung zum Entwurf des Reichsknappschaftsgesetzes v. 23.6.1923).

 

Rz. 4

Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer bergmännischen Gewinnung sind anzusehen:

  • das Führen des Betriebs aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes,
  • das Vorhandensein von Stollen und Schächten,
  • das Treiben von Abbaustrecken von einem Stollen aus,
  • die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften,
  • die Verwendung von Bohrmaschinen, die mit Druckluft betrieben werden,
  • die bergpolizeiliche Beaufsichtigung.
 

Rz. 5

Nach der im Bundesberggesetz (BBergG) enthaltenen Definitionen ist unter dem Begriff Gewinnen das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Hiervon ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung (§ 4 Abs. 2 BBergG).

Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, hängt also ausschließlich von der Art der Gewinnungstätigkeit ab.

 

Rz. 6

Mineralien i.S.d. Abs. 1 sind z.B. Kohle, Gold, Silber, Erz, Kupfer, Zink, Blei und Salz. Zu den ähnlichen Stoffen zählen Alabaster, Asphalt, Bernstein, Bitumen, Erdöl, Farberde, Feldspat, Flussspat, Gips, Graphit, Kalkstein, Marmor, Platin, Schiefer, Ton und Wolfram.

 

Rz. 7

Betriebe der Industrie der Steine und Erden sind nach der in Abs. 1 HS 2 enthaltenen Einschränkung nur als knappschaftliche Betriebe anzusehen, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Das überwiegend unterirdische Betreiben ist zu bejahen, wenn mehr als die Hälfte von den unmittelbar an der Gewinnung und Förderung beteiligten Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilungen mit der unterirdischen Gewinnung und Förderung beschäftigt sind. Hierbei sind die am Schacht oder Stollenmundloch über Tage Beschäftigten zu den überwiegend unterirdisch Beschäftigten zu zählen. Der tatsächlichen Zahl der überwiegend unterirdisch Beschäftigten ist die Zahl der Beschäftigten innerhalb des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung gegenüberzustellen, die in den Übertage-Gewinnungsstätten beschäft...

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