Rz. 8

Die Zuerkennung der Knappschaftsausgleichsleistung setzt ein Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb voraus. § 134 Abs. 1 definiert Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, als knappschaftliche Betriebe. Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abbau von Bodenschätzen aus einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln sowie nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt (vgl. hierzu auch Begründung zum Entwurf des Reichsknappschaftsgesetzes v. 23.6.1923).

Nach § 134 Abs. 2 gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus als knappschaftliche Betriebe. Die Aufgaben von Versuchsgruben des Bergbaus bestehen darin, zur Erforschung und Bekämpfung von Unfallgefahren und Berufskrankheiten im Bergbau auf wissenschaftlicher Grundlage Untersuchungen und praktische Versuche durchzuführen. Soweit hierbei Mineralien gewonnen werden, dient dies nicht wirtschaftlichen Zwecken. Eine bergmännische Gewinnung liegt demnach nicht vor. Versuchsgruben sind somit keine knappschaftlichen Betriebe i. S. d. § 134 Abs. 1. Gleichwohl arbeiten die Beschäftigten einer Versuchsgrube unter vergleichbar erschwerten Bedingungen wie Bergleute in Gruben, die Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen. Aus diesem Grunde werden nach dem Willen des Gesetzgebers Versuchsgruben des Bergbaus ausdrücklich den knappschaftliche Betrieben gleichgestellt.

 

Rz. 8a

Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben mit diesen räumlich und betrieblich zusammenhängen sind nach § 134 Abs. 3 ebenfalls als knappschaftliche Betriebe anzusehen. In knappschaftlichen Nebenbetrieben (z. B. Kokereien von Steinkohlenbergwerken, Zentralwerkstätten, Hüttenwerke von Erzgruben) werden die in den knappschaftlichen Hauptbetrieben gewonnenen Mineralien veredelt oder weiterverarbeitet. Ein Betrieb kann nur als knappschaftlicher Nebenbetrieb klassifiziert werden, wenn es sich um einen unselbstständigen Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebes handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbstständigen Leistungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen Zentrale und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "knappschaftlicher Betrieb" wird im Übrigen auf die Kommentierung zu § 134 verwiesen. Nach dem Wortlaut des § 239 wird für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung ausdrücklich das Ausscheiden eines Versicherten aus einem knappschaftlichen Betrieb gefordert. Das Ausscheiden aus einem knappschaftlich "versicherten Betrieb" (z. B. als Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit eine knappschaftliche Versicherung bestanden hat) reicht somit zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung nicht aus.

 

Rz. 9

Weitere Voraussetzung des § 239 Abs. 1 ist unter anderem die Beendigung der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung endet eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht bereits mit der letzten verfahrenen Schicht, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte gegenüber seinem Arbeitgeber die Erklärung abgegeben hat, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen bzw. seine Beschäftigung (z. B. nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit) nicht mehr fortsetzen will (BSG, Urteil v. 19.3.1970, 5 RKn 16/69).

Dabei wird das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und damit der Beginn der Knappschaftsausgleichleistung nicht durch eine eventuell zu zahlende Urlaubsabgeltung beeinflusst.

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