Bei Personen, deren Anspruch auf den ersten Heizkostenzuschuss aus einem Wohngeldanspruch resultiert, richtet sich die Höhe des Heizkostenzuschusses nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder.

Der Heizkostenzuschuss beträgt:

  • für ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 EUR,
  • für 2 berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 EUR und
  • für jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 70 EUR.

Kommt es innerhalb des für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Zeitraums vom 1.10.2021 bis 31.3.2022 zu einer Veränderung der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.

Für anspruchsberechtigte Auszubildende mit Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAföG oder dem AFBG, beträgt der erste Heizkostenzuschuss 230 EUR.

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