Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss haben auch:

  • Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs bestimmt nach

    • § 61 Abs. 1 SGB III (Berufsausbildung und Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern),
    • § 62 Abs. 2 SGB III (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und Unterbringung im Haushalt der Eltern) oder
    • § 116 Abs. 4 SGB III (Berufsausbildung von Auszubildenden mit Behinderungen und Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern in Fällen, in denen die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen wäre).
  • Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs bestimmt nach

    • § 123 Satz 1 Nr. 3 SGB III (Berufsausbildung und unterstützte Beschäftigung mit anderweitiger Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern),
    • § 124 Nr. 3 SGB III (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Grundausbildung und anderweitige Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern) oder
    • § 125 SGB III (Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für Menschen mit Behinderungen).

Der Anspruch besteht für den ersten Heizkostenzuschuss, wenn mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.3.2022 liegt und wenn die Auszubildenden den Heizkostenzuschuss nicht schon als Wohngeldberechtigte erhalten oder bei der Wohngeldbewilligung als Haushaltsmitglieder berücksichtigt wurden. Für einen Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss muss mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums der Ausbildungsförderung in der Zeit vom 1.9.2022 bis zum 31.12.2022 liegen.

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