Hebammen leisten bei der Entbindung vorrangig Hilfe. Die Hebammen benötigen zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe eine Erlaubnis.

2.1 Hebammenhilfe-Vertrag

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen (DHV und BfHD) gemeinsam und einheitlich Verträge über die

  • Versorgung mit Hebammenhilfe,
  • abrechnungsfähigen Leistungen unter Berücksichtigung einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser),
  • Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie
  • Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung.[1]

Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gilt für Mitglieder der Hebammenverbände

  • DHV – Deutscher Hebammenverband e. V. und
  • BfHD – Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.

Freiberufliche Hebammen, die weder dem DHV noch dem BfHD angehören oder für die nur eine passive Mitgliedschaft im DHV besteht, können diesem Vertrag beitreten. Neben der Beitrittserklärung ist ein Abfrageformular auszufüllen und mit der Anerkennungsurkunde und einem Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Dieser prüft die Voraussetzungen. Sind sie erfüllt, wird die Hebamme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" aufgenommen.

2.2 Vergütungsverzeichnis

Ein Bestandteil des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist das Hebammen-Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 zum Vertrag nach § 134a SGB V).

Neben den unter Abschn. 1 erbrachten Leistungen können auch Auslagen (z. B. notwendige Materialen und apothekenpflichtige Arzneimittel) sowie Wegekosten abgerechnet werden.[1]

[1] §§ 2 und 3 HebVb.

2.3 Abrechnung

Die Hebamme kann nach Aufnahme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich.

Die erbrachten Hebammenleistungen sind von den Versicherten zu bestätigen. Weitere Regelungen zur Abrechnung sind in der Anlage 2 des Vertrages vereinbart.

Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) werden dem Vertrag und den Richtlinien zufolge an die von den jeweiligen Krankenkassen bekannten Datenannahmestellen gesandt.

Die Abrechnungen sind den Krankenkassen mit elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger zu übermitteln.[1]

[1] § 302 Abs. 2 SGB V,

Abrechnung von Hebammenleistungen – Anlage 2 zum Vertrag nach § 134a SGB V.

2.4 "Geburtshausvertrag"

Geburtshäuser (von Hebammen geleitete Einrichtungen) erhalten nach dem Geburtshausvertrag pro Geburt zusätzlich zu den Hebammenleistungen eine sog. Betriebskostenpauschale. Außerdem werden Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Geburtshäusern geregelt.

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