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Anlage 1.3 Vergütungsverzeichnis

zum Vertrag nach § 134a SGB V

Allgemeine Bestimmungen

Den in diesem Leistungsverzeichnis aufgeführten Positionsnummern liegen die Inhalte der Leistungsbeschreibung nach Anlage 1.2 zugrunde.

Anwendungen der vierstelligen Positionsnummern nach dem Leistungsverzeichnis

 

a)

Leistungen mit der Endziffer 0 werden bei der Abrechnung verwendet für ambulante hebammenhilfliche Leistungen an der Versicherten. Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor, wenn sich die Versicherte in einer Einrichtung befindet, ohne dass der Aufenthalt für die Versicherte im unmittelbaren Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt oder Wochenbett steht (z.B. Kinderkrankenhaus, Psychiatrie, Beinbruch mit Krankenhausaufenthalt).

 

b)

Leistungen mit der Endziffer 1 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten erbracht werden. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Dabei sind die Beleghebammen in einem Dienst- oder Schichtsystem oder im Bereitschaftsdienst tätig.

 

c)

Leistungen mit der Endziffer 2 werden bei der Abrechnung verwendet, wenn die Leistungen durch Beleghebammen während des Krankenhausaufenthaltes der Versicherten in einer 1:1-Betreuung erbracht werden. Damit umfasst sind auch Geburten, bei denen die Versicherte das Krankenhaus nach der Geburt zeitnah wieder verlässt. Zwischen den Beleghebammen und den Versicherten wurde dabei im Voraus die 1:1-Betreuung schriftlich vereinbart und die Geburt im Krankenhaus durchgeführt, ohne dass Leistungen an anderen Versicherten parallel erfolgten. Kann die 1:1 aus unvorhersehbaren Gründen tatsächlich nicht umgesetzt werden, so wird die Endziffer 1 verwendet. Die 1:1-Betreuung ist auf dem Quittierungsbogen zu bestätigen.

 

d)

Bei der Abrechnung von Wegegeldpositionen durch Beleghebammen werden die Positionsnummern gemäß den Buchstaben b) und c) mit den Endziffern 1 und 2 angewendet. Werden dabei von den Beleghebammen auf dem gleichen Weg auch Leistungen nach Buchstabe a) für weitere Versicherte erbracht, erfolgt die anteilige Abrechnung der Wegegeldpositionen für sämtliche Versicherte mit den Positionsnummern, die mit der Endziffer 0 enden.

A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung

  Beratung der Schwangeren, auch mittels Kommunikationsmedium  
0100 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 8,00 €
0101 als Dienst-Beleghebamme 8,00 €
0102 als Begleit-Beleghebamme 8,00 €
 

Die Positionsnummer 010x ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölf Mal als individuelle persönliche Beratung abrechnungsfähig. Terminvereinbarungen und Serienberatungen (z. B. Informationen/Newsletter als allgemeine und nicht persönliche Hinweise) sind nicht abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 010X ist neben den Positionsnummern 02X0; 0300; 0400; 05XX und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.

Die Positionsnummer 010X kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal abgerechnet werden, wenn die mehrmalige Erbringung der Leistung an demselben Tag durch die Beschaffenheit des Falles geboten war. Eine mehrmalige Abrechnung an demselben Tag ist in diesem Fall in der Rechnung unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit der Leistungserbringung näher zu begründen.
 
  Individuelle Basisdatenerhebung und Leistungsauskunft  
0200 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 32,02 €
 

Die Positionsnummer 0200 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0200 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich. Bei vorliegender Notwendigkeit kann im zeitlichen Zusammenhang neben der Positionsnummer 0200 die Positionsnummer 05X0 abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn neben der Positionsnummer 0200 im zeitlichen Zusammenhang die Positionsnummer 0230 abgerechnet wird.
 
  Individuelles Vorgespräch über Fragen der Schwangerschaft und Geburt  
0230 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 €
 

Die Positionsnummer 0230 ist bei jeder Schwangeren als Pauschale einmal abrechnungsfähig.

Die Positionsnummer 0230 ist neben Leistungen nach den Positionsnummern 010X; 0240, 05XX, 060X und 08X0 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Leistungserbringung nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt und entsprechend begründet ist. Eine Zeitangabe ist in diesem Fall für alle betroffenen Leistungen erforderlich.
 
  Spezifisches Aufklärungsgespräch zum gewählten Geburtsort  
0240 als ambulante hebammenhilfliche Leistung 44,60 €
 

Die Positionsnummer 0240 ist bei jeder Schwangeren, die die Absicht hat, im h...

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