Zusammenfassung

 
Begriff

Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüft und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Hebammenhilfe sind §§ 24c und 24d SGB V. Weiteres bestimmt das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022).

Die Versorgung mit Hebammenhilfe enthält § 134a SGB V. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, Hebammen-Vergütungsverzeichnis und "Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen".

1 Hebammenhilfe

Versicherte haben bei Schwangerschaft und Entbindung neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf Hebammenhilfe.

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.[1]

Freiberufliche Hebammen erbringen die Leistungen der Hebammenhilfe persönlich in Präsenz (in den Räumen der Hebammenpraxis oder als Hausbesuch) oder im Wege der Videobetreuung. Die Vertragspartner vereinbaren, welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können und die technischen Voraussetzungen.

Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die in dem Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn es nicht von der Versicherten versorgt werden kann, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingte Abwesenheit der Mutter.

 
Wichtig

Familienhebammen-Leistungen

Die Krankenkassen übernehmen keine Familienhebammen-Leistungen.

Der Schwerpunkt der Familienhebammen-Leistungen liegt auf der psychosozialen und medizinischen Beratung und Betreuung von Müttern, Kindern und Familien bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes. Zielgruppen von Familienhebammen sind Familien die durch gesundheitliche, medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind.

Die Leistungen beziehen sich auf den Kinderschutz und werden größtenteils vom Jugendamt oder Sozialamt übernommen.

2 Leistungserbringung

Hebammen leisten bei der Entbindung vorrangig Hilfe. Die Hebammen benötigen zur Berufsausübung in der Entbindungshilfe eine Erlaubnis.

2.1 Hebammenhilfe-Vertrag

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen (DHV und BfHD) gemeinsam und einheitlich Verträge über die

  • Versorgung mit Hebammenhilfe,
  • abrechnungsfähigen Leistungen unter Berücksichtigung einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser),
  • Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie
  • Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung.[1]

Der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gilt für Mitglieder der Hebammenverbände

  • DHV – Deutscher Hebammenverband e. V. und
  • BfHD – Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V.

Freiberufliche Hebammen, die weder dem DHV noch dem BfHD angehören oder für die nur eine passive Mitgliedschaft im DHV besteht, können diesem Vertrag beitreten. Neben der Beitrittserklärung ist ein Abfrageformular auszufüllen und mit der Anerkennungsurkunde und einem Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die freiberufliche Tätigkeit als Hebamme beim GKV-Spitzenverband einzureichen. Dieser prüft die Voraussetzungen. Sind sie erfüllt, wird die Hebamme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" aufgenommen.

2.2 Vergütungsverzeichnis

Ein Bestandteil des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe ist das Hebammen-Vergütungsverzeichnis (Anlage 1.3 zum Vertrag nach § 134a SGB V).

Neben den unter Abschn. 1 erbrachten Leistungen können auch Auslagen (z. B. notwendige Materialen und apothekenpflichtige Arzneimittel) sowie Wegekosten abgerechnet werden.[1]

[1] §§ 2 und 3 HebVb.

2.3 Abrechnung

Die Hebamme kann nach Aufnahme in die "Vertragspartnerliste Hebamme" mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich.

Die erbrachten Hebammenleistungen sind von den Versicherten zu bestätigen. Weitere Regelungen zur Abrechnung sind in der Anlage 2 des Vertrages vereinbart.

Die Abrechnungsdaten sowie ggf. rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. unterzeichnete Versichertenbestätigungen) werden dem Vertrag und den Ri...

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