Versicherte haben bei Schwangerschaft und Entbindung neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf Hebammenhilfe.

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.[1]

Freiberufliche Hebammen erbringen die Leistungen der Hebammenhilfe persönlich in Präsenz (in den Räumen der Hebammenpraxis oder als Hausbesuch) oder im Wege der Videobetreuung. Die Vertragspartner vereinbaren, welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können und die technischen Voraussetzungen.

Die Hebammenhilfe wird den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt, d. h. die Hebammen rechnen direkt mit den Krankenkassen ab. Es können nur Leistungen, die in dem Hebammen-Vergütungsverzeichnis geregelt sind, abgerechnet werden.

Die versicherten Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Hebammenhilfe, wenn es nicht von der Versicherten versorgt werden kann, z. B. bei Adoption, Tod oder krankheitsbedingte Abwesenheit der Mutter.

 
Wichtig

Familienhebammen-Leistungen

Die Krankenkassen übernehmen keine Familienhebammen-Leistungen.

Der Schwerpunkt der Familienhebammen-Leistungen liegt auf der psychosozialen und medizinischen Beratung und Betreuung von Müttern, Kindern und Familien bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes. Zielgruppen von Familienhebammen sind Familien die durch gesundheitliche, medizinisch-soziale oder psychosoziale Belastungen gefährdet sind.

Die Leistungen beziehen sich auf den Kinderschutz und werden größtenteils vom Jugendamt oder Sozialamt übernommen.

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