[1] Um der Pflicht der Datenübermittlung nachzukommen, ist zu klären, wer zur Datenübermittlung verpflichtet ist und somit die Einwilligung zur Datenübermittlung einzuholen hat. Soweit die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bereits im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu übermitteln sind, gilt die Einwilligung als erteilt und die Beiträge sind nicht durch die Krankenkasse zu melden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen übermitteln.

[2] Die Krankenkassen sind zur Datenübermittlung verpflichtet, soweit die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG nicht bereits im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren zu übermitteln sind. Die Krankenkassen sind darüber hinaus grundsätzlich auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn die Beiträge durch Dritte gezahlt werden (vgl. Ziffer 5.1.1), es sei denn, die Tragung der Beiträge erfolgt durch Dritte in Form einer öffentlichen Stelle (vgl. Ziffer 6.1). Hinsichtlich der Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA durch die Krankenkassen ist zu unterscheiden, ob es sich für den zu meldenden Veranlagungszeitraum um ein fortlaufendes Versicherungsverhältnis mit Beginn vor dem 1. Januar 2011 oder um ein nach dem 31. Dezember 2010 begründetes Versicherungsverhältnis handelt (vgl. Ziffer 3.2).

[3] Eine Einwilligung ist im Rahmen des § 10 Abs. 4b Satz 4 EStG nicht erforderlich. Danach sind Behörden und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für dessen Beiträge zur Alterssicherung, zur Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3b EStG) steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Vorschrift erstatten, zur Datenübermittlung verpflichtet. Diese Übermittlung dient zur Sicherstellung der Einkommensteuerveranlagung. Die Mitteilungspflicht nach dieser Vorschrift besteht nicht, wenn die entsprechenden Daten bereits mit dem Datensatz MZ10 übermittelt werden. Insoweit kommt diese Datenübermittlung durch die Krankenkassen z. B. in den Fällen der Beitragserstattung in Form von Prämien nach § 53 SGB V bei fehlender Einwilligung in Betracht (vgl. Ziffer 5.2).

[4] Wurde eine Einwilligung erteilt und wurde diese nicht widerrufen oder gilt diese nach § 10 Abs. 6 EStG als erteilt, hat ein zwischenzeitlicher Statuswechsel auf den Sonderausgabenabzug keinen Einfluss. Auch eine Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses erfordert keine erneute Einwilligung des Versicherten zur Datenübermittlung.

[5] Bei einem Krankenkassenwechsel hat der Versicherte der neuen Krankenkasse die Einwilligung zur Datenübermittlung erneut zu erteilen. Gleiches gilt bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses, sofern ein Statuswechsel von der gesetzlichen Pflichtversicherung zur freiwilligen Krankenversicherung vorliegt.

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