[1] Im Rahmen der Regelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 10 EStG sind die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag nach § 242 Abs. 1 SGB V.

[2] Das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau umfasst nicht die Zahlung von Krankengeld und ähnlichen Leistungen. Deshalb wurde vom Gesetzgeber eine pauschale Kürzung der Krankenversicherungsbeiträge von vier Prozent festgelegt. Dieser Kürzungsbetrag wird von der Finanzverwaltung von den übermittelten Beiträgen abgezogen. Der Abschlag ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn sich für den Steuerpflichtigen im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung ergeben kann, die anstelle des Krankengeldes gewährt wird.

[3] Beiträge zu einer über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Zusatzversicherung sind insgesamt nicht der Basisabsicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zuzurechnen, da sie nicht zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Wahltarife nach § 53 Abs. 4 bis 6 SGB V. Dies gilt auch bei selbst getragenen Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen sowie für Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung), die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird. Die aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragserstattung selbst getragenen Krankheitskosten sind keine Beiträge zur Basiskrankenversicherung und folglich keine Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 EStG.

[4] In den Fällen, in denen ein Dritter als öffentliche Stelle die Beiträge trägt (z. B. Beitragstragung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 251 Abs. 4a SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), sind keine Daten zu übermitteln.

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