3.2.1 Versicherungsbeginn vor dem 1. Januar 2011

[1] Von Personen, die bereits am 31. Dezember 2010 bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren (Bestandsfälle), gilt die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen nach § 10 Abs. 6 EStG als erteilt, wenn die Krankenkasse diesen einen Hinweis hat zukommen lassen (z. B. durch ein persönliches Schreiben oder im Rahmen der Einkommensprüfung) und der Datenübermittlung nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen wurde.

[2] Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann nur ein gesetzlicher Vertreter den Widerspruch gegenüber der Krankenkasse erklären.

3.2.2 Versicherungsbeginn ab dem 1. Januar 2011

[1] Personen, die ab dem 1. Januar 2011 bei einer gesetzlichen Krankenkasse erstmalig versichert sind, müssen nach § 10 Abs. 2a EStG in die Datenübermittlung schriftlich einwilligen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass die Einwilligung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Beitragsjahres, für das die Einwilligung gilt, erteilt wird. Die Einwilligung gilt bis auf Widerruf auch für die folgenden Beitragsjahre. Wird die Einwilligung nicht erteilt, dürfen die Daten nicht übermittelt werden.

[2] Liegt für ein Beitragsjahr die Einwilligung zur Datenübermittlung vor, sind die entsprechenden Daten zu übermitteln. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einwilligung offensichtlich verspätet erteilt wurde. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres (nachträglich) erteilt, ist die Datenübermittlung gemäß § 10 Abs. 2a Satz 6 EStG bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Einwilligung des Versicherten durchzuführen. Bei einer nachträglich erteilten Einwilligung ohne zeitliche Begrenzung durch den Versicherten, ist eine Meldung rückwirkend für alle noch nicht übermittelten Datensätze im Rahmen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO vorzunehmen. In den Fällen, in denen der Versicherte die nachträglich erteilte Einwilligung ausdrücklich auf bestimmte Veranlagungszeiträume eingeschränkt hat, sind lediglich die Daten der entsprechenden Veranlagungszeiträume zu übermitteln. Ob die Frist zur Einwilligung als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug eingehalten wurde, ist von der Finanzverwaltung als materiellrechtliche Grundlage für den Sonderausgabenabzug zu prüfen.

[3] Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann nur ein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen.

3.2.3 Fiktion der Einwilligung

3.2.3.1 Allgemeines

Soweit im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 41b Abs. 1 EStG (Arbeitnehmer) bzw. Rentenbezugsmitteilungsverfahren im Sinne des § 22a EStG (Rentner/ Versorgungsbezugsempfänger) Beiträge übermittelt werden, gilt für den Zeitraum der Datenübermittlung im Rahmen dieser Verfahren die Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG als erteilt. Dabei bezieht sich die Fiktion der Einwilligung auf den gesamten Veranlagungszeitraum und die daraus entstehenden Zahlungsverpflichtungen (zu leistende und erstattete Beiträge).

3.2.3.2 Übermittlung von Beitragsdaten durch die Krankenkasse

3.2.3.2.1 Beitragserstattungen

[1] Die Fiktion der Einwilligung gilt bei den vorgenannten Personen insoweit auch bei Vorliegen von Beitragsrückerstattungen – unabhängig von ihrer Bezeichnung -, die durch die Krankenkasse direkt an den Versicherten nach den folgenden Rechtsgrundlagen vorgenommen werden:

[2] Für die Datenübermittlung durch die Krankenkasse ist weder eine Einwilligung notwendig, noch kann der Datenübermittlung widersprochen werden. Dies gilt im Übrigen auch für die maschinelle Abforderung der IdNr. Ungeachtet dessen muss die IdNr vor Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) unmittelbar vom Versicherten abgefordert werden. Hierfür kann der Vordruck (Anlage 2[1]) genutzt werden. In den Fällen, in denen die Anforderung der IdNr beim Versicherten erfolglos ist, kann die IdNr im Rahmen des MAV beim BZSt erhoben werden (vgl. Ziffer 4.1 und 4.3 ff.).

[1] [Anm. d. Red.: Anlage hier nicht abgebildet.]

3.2.3.3 Vorliegen von Teilzeiträumen

[1] Sofern das Lohnsteuerbescheinigungsverfahren nach § 41b Abs. 1 EStG bzw. Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG in einem Kalenderjahr nur in Teilzeiträumen Anwendung findet, gilt die Fiktion der Einwilligung auch nur für diese Teilzeiträume.

[2] Dieser Sachverhalt liegt bspw. vor, wenn die betreffende Person in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember Arbeitnehmer aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist. Die Fiktion der Einwilligung ist auf den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember begrenzt.

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