5.2.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 4b Satz 4 EStG haben Behörden im Sinne des § 6 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Abs. 1 AO erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt dabei ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen, da es sich hierbei um ein Kontrollmitteilungsverfahren handelt. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2016 und ist bis zum 28. Februar 2017 vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht für Versicherte

  • die nach § 53 Abs. 1 bis 3 und 7 SGB V bzw. § 65a SGB V eine Prämie erhalten, eine Datenübermittlung MZ10 aufgrund der fehlenden Einwilligung jedoch nicht möglich ist,
  • die nach § 26 SGB IV eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung erhalten; und zwar unabhängig davon, ob die Erstattung direkt an den Arbeitnehmer erfolgt oder die Erstattung im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Die Beitragserstattungen sind dabei unter Berücksichtigung einer zeitlichen Zuordnung auf die Kalenderjahre des jeweiligen Erstattungszeitraumes zu melden. Die ggf. im Rahmen des § 27 SGB IV vorzunehmende Verzinsung stellt keine Beitragserstattung im Sinne des EStG dar und fällt somit nicht unter die Meldepflicht. Sofern der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Verrechnung Gebrauch macht, besteht keine Verpflichtung zur Datenübermittlung,
  • die nach § 44a Abs. 1 und 4 SGB XI steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten sowie etwaige Rückforderungen erfolgen.

5.2.2 Inhalt des Datensatzes zur Meldung der Beiträge an die ZfA

[1] Der Datensatz zur Meldung der Beiträge (MZ30) an die ZfA umfasst folgende Betragsarten (Baustein 05):

01

Zuschuss zu den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG – gesetzliche Altersvorsorge)

oder

Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen
04

Zuschuss zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder Nr. 3a EStG)

oder

Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen
07

Zuschuss zu den Beiträgen zu einer sozialen Pflegeversicherung (Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder Nr. 3a EStG)

oder

Erstattung von solchen Vorsorgeaufwendungen

[2] Die in der Datensatzbeschreibung in weiteren Ziffern festgelegten Betragsarten sind hier nicht abgebildet.

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