[1] Die Krankenkassen haben die Notwendigkeit medizinischer Vorsorgeleistungen vor ihrer Bewilligung unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplanes durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen (§ 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Dasselbe gilt für eine Verlängerung der Leistungsdauer. Die Prüfpflicht durch den Medizinischen Dienst soll gewährleisten, dass präventive [akt.] Vorsorgeleistungen von allen Krankenkassen nach gleichen Beurteilungsmaßstäben bewertet und ausgerichtet werden. Der Medizinische Dienst beurteilt die medizinischen Fragen, die die Krankenkasse für ihre sozialrechtliche Entscheidung benötigt.

[2] . . .

[3] Die Form der Begutachtung (körperliche Untersuchung oder Begutachtung nach Aktenlage) ist in das Ermessen des Medizinischen Dienstes gestellt. Im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei Beantragung der Verlängerung einer [akt.] Vorsorgeleistung ist es denkbar, dass in diesen Fällen eine Begutachtung nach Aktenlage ausreicht. Wird eine körperliche Untersuchung erforderlich, soll sie vom Medizinischen Dienst des Aufenthaltsortes durchgeführt werden.

[4] Für die Begutachtung einer Verlängerung in einer Vorsorgeeinrichtung ([korr.] Abschnitt 4.3) ist anzumerken, dass die Ärzte des Medizinischen Dienstes befugt sind, für die erforderlichen Feststellungen eine Vorsorgeeinrichtung zu betreten. Die näheren Einzelheiten sind in § 276 Abs. 4 SGB V geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge