[1] Lassen sich die in Abschnitt 3 aufgezählten Behandlungsziele weder durch ambulante Vorsorgeleistungen (Abschnitt 4.1) noch im Rahmen einer ambulanten [akt.] Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) erreichen, erbringt die Krankenkasse stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Vorsorgeeinrichtung i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V handelt, mit der ein Vertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V geschlossen ist oder nach § 111 Abs. 3 SGB V als abgeschlossen gilt. Im Übrigen können auch Eigeneinrichtungen der Krankenkassen unter den Voraussetzungen des § 140 SGB V weiterbetrieben werden.

[2] Nach [akt.] § 44 Abs. 1 SGB V ist bei stationärer Behandlung in einer Vorsorgeeinrichtung ein Anspruch auf Krankengeld vorgesehen. Außerdem übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten unter den in [akt.] § 60 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V geregelten Bedingungen.

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