Siehe § 41 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 41 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 11; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18; GR v. 26.11.2003, Zu § 41 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 41 SGB V]

1. Allgemeines

[1] [akt.] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter sind Pflichtleistungen. Damit sind die Ausgaben für diese Leistungen risikostrukturausgleichsfähig. Ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden (§ 12 SGB V), hat sie die Krankenkasse zu erbringen. . .

[2] [akt.] Zur besseren Transparenz haben die Krankenkassen seit 1.4.2007 nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über die Antragstellung und Bewilligung von Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter durchzuführen. Sofern eine amtliche Statistikverordnung nicht herausgegeben wird, stimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen noch einheitliche Mindestvorgaben für die Antrags- und Bewilligungsstatistik ab.

[3] . . .

2. Kein Vorrang ambulant vor stationär

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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