§ 41 Abs. 1 und 2 SGB V

2.1 Allgemeines

[1] Für Versicherte, die eine Rehabilitationsleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung in Anspruch nehmen möchten, galt der Grundsatz "ambulant vor stationär" vor dem Inkrafttreten des Pflege-Personalstärkungsgesetzes schon nicht. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB V die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V in diesen Fällen nicht gilt. Pflegende Angehörige, bei denen Rehabilitationsbedürftigkeit und Rehabilitationsfähigkeit vorliegen und eine positive Rehabilitationsprognose gegeben ist, können eine stationäre Rehabilitationsleistung auch in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer vergleichbaren Einrichtung in Anspruch nehmen. Sie können nicht darauf verwiesen werden, dass eine ambulante Rehabilitationsleistung ausreichend sei.

[2] Für Rehabilitationsleistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks bzw. vergleichbarer Einrichtungen gelten nach § 41 Abs. 2 SGB V die Regelungen des § 40 Abs. 3 SGB V entsprechend. Die Ausführungen in diesem Rundschreiben zu den Neuregelungen des § 40 SGB V bezüglich der Mitaufnahme eines pflegebedürftigen Angehörigen in die Rehabilitationseinrichtung und zur Koordination der Versorgung einer pflegebedürftigen Person in einer anderen Einrichtung [Abschn. 1.4 und 1.5] sind deshalb auch bei dieser Versorgungsform zutreffend.

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