[1] Machen Versicherte bei ihren Krankenkassen geltend, dass sie Unterstützungsbedarf bei der Organisation der Kurzzeitpflege ihrer pflegebedürftigen Angehörigen für die Dauer der Rehabilitationsleistungen haben, koordinieren die Krankenkassen gemeinsam mit den Pflegekassen die erforderliche Versorgung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der pflegebedürftige Angehörige in der sozialen Pflegeversicherung oder in der privaten Pflegeversicherung versichert ist. Die Koordination der Versorgung erfordert die Einwilligungen der Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 SGB V). Es wird empfohlen, für die Einwilligungen Einwilligungserklärungen entsprechend der Anlage[1] zu diesem Rundschreiben zu verwenden. Die Krankenkasse sollte zunächst mit der Rehabilitationseinrichtung die Aufnahme für den [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation klären und der Pflegekasse dann mitteilen, dass der pflegende Angehörige einen Unterstützungsbedarf bei der Organisation der Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen für die Dauer der Rehabilitationsleistung hat.

[2] Die zuständige Pflegekasse stimmt mit dem Pflegebedürftigen – ggf. unter Einbeziehung seines pflegenden Angehörigen – ab, in welcher Kurzzeitpflegeeinrichtung die Versorgung erfolgen soll.

[3] Die Pflegekassen informieren die Pflegebedürftigen ferner über ihre Leistungsansprüche für die Versorgung in den Kurzzeitpflegeeinrichtungen und über die von ihnen zu tragenden Kostenanteile.

[4] Die Krankenkassen informieren die [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, dass sie ihnen etwaige Verlegungen der Aufnahmetermine unverzüglich mitteilen sollen. Sofern die [korr.] Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in diesen Fällen eine weitere Unterstützung bezüglich der Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen benötigen, unterrichten die Krankenkassen die Pflegekassen erneut. Die Pflegekasse unterstützt den Pflegebedürftigen bei der erforderlichen Anpassung. Dies gilt entsprechend, wenn Rehabilitationsleistungen verlängert werden und die Kurzzeitpflegen für die Pflegebedürftigen dadurch zeitlich angepasst werden müssen.

[1] [Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge