Siehe § 41 Abs. 3 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 41 SGB V; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18; GR v. 26.11.2003, Zu § 41 SGB V; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 41 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 41 SGB V]

11.1 Allgemeines

[1] . . .

[2] Im Übrigen gelten die Ausführungen im GR v. 09.12.1988, Zu § 41 SGB V weiter.

11.2 Dauer [akt.] der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter

[1] . . .

[2] . . .

[3] Verlängerungen stationärer Rehabilitationsmaßnahmen über die Dauer von drei Wochen hinaus sind möglich, wenn das Rehabilitationsziel nicht innerhalb der bewilligten Dauer erreicht werden kann. In diesen Fällen ist von der Rehabilitationseinrichtung rechtzeitig ein ausführlich begründeter Verlängerungsantrag zu stellen. Diesen Antrag hat die Krankenkasse unter Berücksichtigung der MDK-Ausnahmeregelungen von der Begutachtungspflicht vom 3.7.1996 durch den [akt.] MD am Ort der Rehabilitationseinrichtung prüfen zu lassen. Sofern der [akt.] MD die Verlängerung befürwortet, kann die Krankenkasse dem Verlängerungsantrag zustimmen.

[4] . . .

11.3 Wiederholte Leistungen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18]

11.4 Höhe der Zuzahlung

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 26.11.2003, Zu § 41 SGB V]

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