Siehe § 41 Abs. 3 SGB V

[Anm. d. Red.: Vgl. auch GR v. 09.12.1988, Zu § 41 SGB V; GR v. 20.11.1996, Abschnitt 11; GR v. 21.12.1999, Abschnitt 18; GR v. 09.03.2007-I, Zu § 41 SGB V; GR v. 08.05.2019, Zu § 41 SGB V]

1. Allgemeines

Die Höhe der Zuzahlungen bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird in § 61 Satz 2 SGB V geregelt. Die Zuzahlung [akt.] beträgt kalendertäglich 10 EUR. Bei Berechnung der Zuzahlung sind der An- und Abreisetag als je ein Kalendertag zu rechnen.

Beispiel 1 [2021 aktualisiert]

Dauer der Leistung: 4.1.2021 bis 25.1.2021
Anzahl der Kalendertage: 22
Höhe der Zuzahlung: 22 x 10,00 EUR = 220,00 EUR

2. Übergangsfälle

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

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