[1] Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.

[2] Dies gilt nicht, wenn

[3] Die rechtzeitige Meldung bezieht sich hierbei nicht nur auf die Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, sondern gilt auch für alle Folgebescheinigungen (BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R). Die Wochenfrist berechnet sich nach § 26 SGB X und beginnt mit dem Tag nach dem Eintritt – nicht der ggf. späteren Feststellung – der Arbeitsunfähigkeit. Bei Folgebescheinigungen ist für den Beginn der Frist auf den folgenden Tag abzustellen, für den zuletzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (LSG-Hessen, Urteil vom 8.2.2018, L 1 KR 333/17). Wegen der generellen Bedeutung der Angelegenheit wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und als unzulässig zurückgewiesen, da nach Auffassung des BSG die Rechtsfrage zur Bildung der Wochenfrist hinreichend geklärt ist (B 3 KR 25/18 B vom 27.11.2018).

Beispiel 144 – Rechtzeitige Vorlage der AU bei Erstbescheinigung

AU seit 18.3. (Mo.)
Ärztliche Feststellung am 20.3. (Mi.)
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich 29.3. (Fr.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 22.3. (Fr.)
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse innerhalb der Wochenfrist vom 19.3. bis 25.3. rechtzeitig gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht nicht wegen verspäteter Meldung der AU.

Beispiel 145 – Verspätete Vorlage der AU bei Erstbescheinigung

AU seit 18.3. (Mo.)
Ärztliche Feststellung am 20.3. (Mi.)
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich 29.3. (Fr.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 27.3. (Mi.)
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse nicht innerhalb der Wochenfrist vom 19.3. bis 25.3. gemeldet. Der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag der ärztlichen Feststellung am 20.3. und ruht wegen verspäteter Meldung der AU vom 20.3. bis 26.3.

Beispiel 146 – Rechtzeitige Vorlage der AU bei Folgebescheinigung

AU seit 18.3. (Mo.)
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich 17.5. (Fr.)
erneute ärztliche Feststellung der AU erfolgt am 16.5. (Do.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 22.5. (Mi.)
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse innerhalb der Wochenfrist vom 18.5. bis 24.5. rechtzeitig gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht nicht wegen verspäteter Meldung der AU.

Beispiel 147 – Verspätete Vorlage der AU bei Folgebescheinigung

AU seit 18.3. (Mo.)
AU-Bescheinigung liegt vor mit voraussichtlicher AU bis einschließlich 17.5. (Fr.)
erneute ärztliche Feststellung der AU erfolgt am 16.5. (Do.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 28.5. (Mi.)
Ergebnis:
Die AU wurde der Krankenkasse nicht innerhalb der Wochenfrist vom 18.5. bis 24.5. gemeldet. Der Krankengeldanspruch ruht wegen verspäteter Meldung der AU vom 18.5. bis 27.5.

[4] Durch das TSVG (Inkrafttreten am 11.5.2019) wurde § 295 Abs. 1 [korr.] Satz 10 SGB V dahingehend angepasst, dass ab dem 1.1.2021 ein einheitliches und verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der bisher mittels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform an die Krankenkassen gemeldeten Arbeitsunfähigkeitsdaten (eAU) durch die Vertragsärzte[/Vertragsärztinnen] durchzuführen ist. Mit der Einführung der eAU wird die Obliegenheit zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten[/Ärztinnen] und Einrichtungen übertragen. Soweit sich bei der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten Verzögerungen ergeben, liegen sie insoweit nicht mehr im Einflussbereich der Versicherten, so dass sie keine sich aus der verspäteten Übermittlung ergebenden Rechtsfolgen zu tragen haben.

[5] Sofern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten[/Ärztinnen] oder von Ärzten[/Ärztinnen] im Ausland ausgestellt wird, obliegt die Pflicht zur Meldung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit hingegen weiterhin [korr.] den Versicherten. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches ist somit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich.

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