[1] Nach § 46 Satz 2 SGB V [korr.] besteht der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Samstage gelten insoweit nicht als Werktage). Erfolgt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit jedoch verspätet, endet der Anspruch demnach mit dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit, weshalb kein Krankengeldanspruch für den Zeitraum zwischen dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit und dem Feststellungstag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung erneut attestiert wurde, besteht. Für ein Fortbestehen des Krankengeldanspruchs bis zum nächsten Werktag trotz fehlender Feststellung der Arbeitsunfähigkeit besteht keine gesetzliche Grundlage.

[2] Wird die Arbeitsunfähigkeit verspätet, aber innerhalb eines Monats nach dem Ende der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit festgestellt, muss dahingehend unterschieden werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht.

[3] Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, so besteht für den Zeitraum der verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld (siehe 2.2.2.3.1 "Feststellung innerhalb eines Monats im Beschäftigungsverhältnis").

[4] Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, so besteht seit dem TSVG (Inkrafttreten am 11.5.2019) für den Zeitraum der verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V. Dieser Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V solange, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, in Bezug auf die von § 46 Satz 3 SGB V betroffene Arbeitsunfähigkeit, ärztlich festgestellt wird (siehe 2.2.2.3.2 "Feststellung innerhalb eines Monats ohne Beschäftigungsverhältnis").

[5] Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisher bescheinigten Endes der Arbeitsunfähigkeit, so entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kein neuer Krankengeldanspruch. Ein Ruhen des Krankengeldanspruches scheidet daher aus (siehe [korr.] 2.2.2.3.3 "Feststellung außerhalb eines Monats mit/ohne Beschäftigungsverhältnis").

Beispiel 148 – Ruhen bei längerer verspäteter Feststellung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.7. (Mo.)
AU seit 4.6. (Di.)
Krankengeldbezug seit 16.7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis 24.8. (Sa.)
Weitere Feststellung der AU wegen derselben Krankheit am 11.9. (Mi.)
Es lag kein Grund vor, weshalb eine verspätete Feststellung der AU der Krankenkasse zuzuordnen wäre.
Ergebnis:
Es ist Krankengeld vom 16.7. bis 24.8. und erneut ab 11.9. zu leisten. Für den Zeitraum vom 25.8. bis 10.9. bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten, aber der Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V.

Beispiel 149 – Ruhen bei verspäteter Feststellung > Wochenende

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.7. (Mo.)
AU seit 4.6. (Di.)
Krankengeldbezug seit 16.7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis 15.8. (Do.)
Weitere Feststellung der AU wegen derselben Krankheit am 19.8 (Mo.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 20.8. (Di.)
Ergebnis:
Die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V bleibt trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten, aber der Krankengeldanspruch ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V vom 16.8. bis 18.8.

Beispiel 150 – Ruhen bei verspäteter Feststellung > Wochenende und verspäteter Vorlage ohne Beschäftigung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.7. (Mo.)
AU seit 4.6. (Di.)
Krankengeldbezug seit 16.7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis 15.8. (Do.)
Weitere Feststellung der AU wegen derselben Krankheit am 19.8 (Mo.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 27.8. (Di.)
Ergebnis:
Das Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V vom 16.8. bis 18.8. und nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vom 19.8. bis 26.8, weil die AU nach der Feststellung nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde. Die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt trotz des weggefallenen Beschäftigungsverhältnisses erhalten.

Beispiel 151 – Ruhen bei verspäteter Feststellung > 1 Monat ohne Beschäftigung

Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.7. (Mo.)
AU seit 4.6. (Di.)
Krankengeldbezug seit 16.7. (Di.)
Folgebescheinigung liegt vor bis 15.8. (Do.)
Weitere Feststellung der AU wegen derselben Krankheit am 17.9 (Di.)
Eingang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse am 17.9 (Di.)
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V enden am 15.8.

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