Die Befreiung setzt voraus, dass der 216. Pflichtbeitrag auch tatsächlich gezahlt worden ist. Der selbstständige Gewerbetreibende, der mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist, kann nur dann befreit werden, wenn er den 216. Pflichtbeitrag gezahlt hat. Werden die rückständigen Pflichtbeiträge spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem 216. Pflichtbeitrag eingezahlt und wird auch der Befreiungsantrag rechtzeitig gestellt, kann die Befreiung ab dem Monat erfolgen, zu dessen Beginn die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Werden die Beiträge später eingezahlt, wirkt der Befreiungsantrag erst vom Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge an.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beitragsrückständen

 
Der 216. Pflichtbeitrag ist zu zahlen für April 2024
Beitragsrückstand für November 2023 bis April 2024
Befreiungsantrag 17.5.2024

Die Befreiung wird ab 1.5.2024 wirksam, wenn die für November 2023 bis April 2024 rückständigen Beiträge innerhalb der 3-Monatsfrist (1.5.2024 bis 31.7.2024) gezahlt werden. Erfolgt ihre Zahlung hingegen später, z. B. am 22.8.2024, wirkt die Befreiung ab diesem Tag. Zudem sind noch Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1.5.2024 bis 21.8.2024 zu zahlen; dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Befreiung.

Wäre der Befreiungsantrag bei einer Zahlung am 22.8.2024 nach 3 Monaten, also nach dem 22.11.2024 gestellt, so würde die Befreiung erst ab dem Tag des verspäteten Befreiungsantrags wirken. Entsprechend würden dann noch länger Pflichtbeiträge zu zahlen sein.

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