Die Befreiung wird vom Vorliegen der Voraussetzungen an wirksam, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt wird.[1] Fällt das Ende der 3-Monatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem folgenden Werktag. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt, wird die Befreiung erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an wirksam.

Erstattung der über 18 Jahre hinaus gezahlten Pflichtbeiträge

Kommt es zur Befreiung von der Versicherungspflicht und wurden anschließend noch Pflichtbeiträge gezahlt, sind diese zu Unrecht gezahlten Beiträge ggf. im Rahmen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Fristen bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

 
a) 216. Pflichtbeitrag für April 2024
  Befreiungsantrag 10.6.2024
  Der Antrag ist innerhalb der 3-Monatsfrist (1.5.2024 bis 31.7.2024 ) gestellt worden. Die Befreiung wird ab 1.5.2024 wirksam. Ggf. nach April 2024 gezahlte Pflichtbeiträge sind zu Unrecht gezahlt und ggf. zu erstatten.[2]
b) 216. Pflichtbeitrag für April 2024
  Befreiungsantrag 12.8.2024
  Der Antrag ist nach Ablauf der 3-Monatsfrist (1.5.2024 bis 31.7.2024) gestellt worden. Die Befreiung wird erst mit dem 12.8.2024 wirksam. Bis zum 11.8.2024 besteht Versicherungspflicht.

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