Das BMG ist zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, in der das Nähere zum Verfahren zu regeln ist, das der G-BA bei der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung[1] und der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus[2] zu beachten hat.[3]

Die Verfahrensordnung des G-BA[4] hat die Vorgaben der MBVerfV zu beachten und ist bei deren Änderung entsprechend anzupassen.

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