Ein erweitertes Führungszeugnis kann von einer Person nur beantragt werden, wenn

  • die Beantragung in einem Gesetz ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 30 a BZRG vorgesehen ist (z. B. in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen[1]) oder
  • das Führungszeugnis zum Nachweis der persönlichen Eignung nach § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einer einschlägig vorbestraften Person) oder einer sonstigen beruflichen oder ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung benötigt wird.

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