Für Arbeitgeber gelten im Zusammenhang mit der frühzeitigen Arbeitsuche neue Mitwirkungs- und Hinweispflichten. Sie "sollen" gekündigte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer "frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und ihnen die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen".[1]

Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten, insbesondere die Unterlassung des Hinweises auf die "frühzeitige Arbeitsuche", hat nach den Vorschriften des SGB III jedoch keine negativen Konsequenzen. Dies gilt auch arbeitsrechtlich, d. h. die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung[2] bleibt unberührt, auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers ist nicht begründet. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Auffassung in einer neueren Entscheidung bestätigt.[3]

 
Wichtig

Schriftliche Dokumentation – sicher ist sicher!

Wer jedoch als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche Streitfragen auf jeden Fall vermeiden will, sollte künftig im Zusammenhang mit jeder Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche hinweisen und sich dies ggf. schriftlich bestätigen lassen.

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