Zusammenfassung

 
Begriff

Aufgrund der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung müssen sich Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet werden wird, schon 3 Monate im Voraus arbeitsuchend melden. Sofern die Beschäftigten erst später von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen sie sich binnen 3 Tagen melden. Ansonsten liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, das eine einwöchige Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auslösen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist in § 38 Abs. 1 SGB III bestimmt. Die Sperrzeit bei Zuwiderhandlung ist in § 159 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 6 SGB III geregelt.

1 Ziel der Regelung

Wenn auch der Vorschrift in der Praxis häufig Widerstand entgegengesetzt wird, so ist es grundsätzlich aber normal, wenn man sich schon in der Kündigungsfrist um eine neue Beschäftigung bemüht. Dies ist auch eine Funktion der Kündigungsfrist. Je eher gekündigte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sich auch mit Hilfe der Agentur für Arbeit um eine neue Beschäftigung bemühen, desto größer ist die Chance, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zumindest aber die Dauer einer eintretenden Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Selbst wenn in dieser Aktionszeit noch kein neuer Arbeitsplatz gefunden werden kann, macht es keinen Sinn, die Suche danach erst mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zu beginnen.

Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung darf nicht mit der Arbeitslosmeldung verwechselt werden. Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung ist eine versicherungsrechtliche Obliegenheit und führt bei einem Verstoß zu einer einwöchigen Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung muss im Zweifel erst ab Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen. Eine Verzögerung führt zu einem späteren Anspruchsbeginn.

2 Pflicht zur Arbeitsuche für Arbeitnehmer

Nach der Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen. Nach wie vor besteht diese Meldepflicht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.[1]

Der Personenkreis der Meldepflichtigen ist damit deutlich eingeschränkt. Meldepflichtig sind nur beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende in nicht betrieblicher Ausbildung. Auszubildende in betrieblicher Ausbildung bleiben von der Meldepflicht ausgenommen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Betreffenden im Regelfall vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden und deshalb Arbeitslosigkeit in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht droht.[2] Die Meldepflicht besteht nicht für alle "Sonstigen Versicherungspflichtigen", wie z. B. Bezieher von Krankengeld oder Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende.

Die einheitliche Meldefrist von 3 Monaten besteht unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und unabhängig von einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer bleibt es jedoch unbenommen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu melden, um die Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu nutzen.

Mit dem Verzicht auf die bislang geforderte "unverzügliche" Meldung ist auch die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Arbeitnehmer bei verspäteter oder versäumter Meldung "schuldhaft" (in Kenntnis oder in Unkenntnis der Meldepflicht) gehandelt hat, für das Feststellen der Pflichtverletzung selbst nicht mehr von Bedeutung. Entsprechende Umstände oder Einwendungen sind jedoch künftig – rechtssystematisch konsequenter – bei der Frage des wichtigen Grundes im Rahmen der Sperrzeitprüfung (s. u.) zu berücksichtigen.

Die Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche muss nicht bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Sie kann bei jeder Agentur für Arbeit erbracht werden. Das ist insbesondere bei vom Wohnort entferntem Arbeitsort von Bedeutung, sodass die Meldung auch bei Agenturen für Arbeit in der Nähe des Arbeitsorts erfolgen kann. Zunächst genügt die telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins nachgeholt wird. Das bedeutet konkret Folgendes: Der gekündigte Arbeitnehmer kann bei einer Agentur für Arbeit anrufen, um dort seine Arbeitslosmeldung telefonisch abzugeben. Dabei vereinbart die Agentur für Arbeit gleichzeitig einen Termin zur Vorsprache mit dem gekündigten Arbeitnehmer. Auch bei Abwesenheit vom Wohnort kann in der Regel die zuständige Agentur für Arbeit telefonisch erreicht werden. So dürfte nur noch im Ausnahmefall ein Anruf bei der Agentur für Arbeit des Aufenthaltsorts sinnvoll bzw. erforderlich sein. W...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge