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Frühzeitige Arbeitsuche

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Zusammenfassung

 
Begriff

Aufgrund der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung müssen sich Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet werden wird, schon 3 Monate im Voraus arbeitsuchend melden. Sofern die Beschäftigten erst später von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen sie sich binnen 3 Tagen melden. Ansonsten liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, das eine einwöchige Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auslösen kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist in § 38 Abs. 1 SGB III bestimmt. Die Sperrzeit bei Zuwiderhandlung ist in § 159 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 6 SGB III geregelt.

1 Ziel der Regelung

Wenn auch der Vorschrift in der Praxis häufig Widerstand entgegengesetzt wird, so ist es grundsätzlich aber normal, wenn man sich schon in der Kündigungsfrist um eine neue Beschäftigung bemüht. Dies ist auch eine Funktion der Kündigungsfrist. Je eher gekündigte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sich auch mit Hilfe der Agentur für Arbeit um eine neue Beschäftigung bemühen, desto größer ist die Chance, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zumindest aber die Dauer einer eintretenden Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Selbst wenn in dieser Aktionszeit noch kein neuer Arbeitsplatz gefunden werden kann, macht es keinen Sinn, die Suche danach erst mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zu beginnen.

Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung darf nicht mit der Arbeitslosmeldung verwechselt werden. Die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung ist eine versicherungsrechtliche Obliegenheit und führt bei einem Verstoß zu einer einwöchigen Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung muss im Zweifel erst ab Beg...

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