Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist seit 1.1.2024 ein Beitrag in Höhe von 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) monatlich (2023: 520 EUR). Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR/West, 2023: 7.300 EUR/West). Zwischen diesen beiden Grenzen kann jeder Betrag als Beitragsbemessungsgrundlage gewählt werden.[1] Dies gilt bundeseinheitlich. Der laufende freiwillige Beitrag ergibt sich dann unter Anwendung des Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrundlage.[2]

Es ergibt sich für das Jahr 2024 somit ein monatlicher Mindestbeitrag von 100,072 EUR (538 EUR x 18,6 %, 2023: 96,72 EUR [520 EUR x 18,6 %]) und ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.404,300 EUR (7.550 EUR x 18,6 %, 2023: 1.357,80 EUR [7.3000 EUR x 18,6 %]).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem freiwilligen Beitrag

Eine Versicherte zahlt im Jahr 2024 einen freiwilligen Monatsbeitrag von 1.000 EUR beim Rentenversicherungsträger ein.

Ergebnis: Der gezahlte freiwillige Beitrag liegt zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag. Aus dem Beitrag berechnet sich eine Beitragsbemessungsgrundlage von 5.376,34 EUR (1.000 EUR * 100 % / 18,6 %).

Beitragszahlung für zurückliegende Zeiträume

Werden freiwillige Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt (z. B. im März für das Vorjahr), sind maßgebend die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz zum Zeitpunkt der Zahlung und die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt werden. Wurde der Beitragssatz (z. B. über den Jahreswechsel) gesenkt, gilt der höhere Beitragssatz, der in dem Monat galt, für den der Beitrag gezahlt wird.

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