Die versicherungsrechtlichen Regelungen der einzelnen Versicherungszweige werden grundsätzlich auch für solche Arbeitnehmer angewendet, die während
- einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder
- der Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung
in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Sozialversicherung: Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich in der Arbeitsphase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV). Für Störfälle gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV).
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