Zusammenfassung

 
Begriff

Die versicherungsrechtlichen Regelungen der einzelnen Versicherungszweige werden grundsätzlich auch für solche Arbeitnehmer angewendet, die während

  • einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder
  • der Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung

in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich in der Arbeitsphase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV). Für Störfälle gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23b Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV).

1 Versicherungsrecht

1.1 Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.

1.2 Krankenversicherungsfreiheit und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung und wird die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze dadurch nicht mehr überschritten ist der Arbeitnehmer von diesem Tag an krankenversicherungspflichtig.

Eine Besonderheit gilt für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.[1]

1.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte bestehen versicherungsrechtlich keine Besonderheiten.

2 Beitragsrecht

Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden.

Für die im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume entsprechend der Fälligkeit des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben verschoben.[1]

Für die Fälle, in denen das gebildete Wertguthaben nicht

  • vereinbarungsgemäß für eine Freistellung von der Arbeitsleistung oder
  • für die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder
  • mehr für solche Zeiten wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

verwendet werden kann (Störfälle), gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge.[2]

Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort fällig.[3]

2.1 Arbeitgeberwechsel

Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt. Dies gilt nur, sofern mit dem neuen Arbeitgeber

  • eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und
  • das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.

Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.

Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des mitgenommenen Entgeltguthabens, als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.

 
Praxis-Beispiel

Übernahme als Vortrag in die Entgeltabrechnung

 
Mitgenommenes Wertguthaben 23.926 EUR  
darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil 3.926 EUR  
demzufolge Entgeltguthaben 20.000 EUR  
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber    
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 30.000 EUR  
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 40.000 EUR  
Vortrag beim neuen Arbeitgeber    
Wertguthaben 23.926 EUR  
SV-Luft    
Krankenversicherung/Pflegeversicherung 20.000 EUR  
Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 20.000 EUR  

2.2 Arbeitsphase

Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase (Ansparphase) ist das in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt.[1] Der aufgrund der Wertguthabenvereinbarung als Entgeltguthaben verwendeten Teil, wird zunächst nicht verbeitragt.

Für die Berechnung der Beiträge aus Einmalzahlungen ergeben sich keine Besonderheiten; es gilt § 23a SGB IV. Die Einmalzahlung ist insoweit zur Beitragsberechnung heranzuziehen, als sie zusammen mit dem bisherigen Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde lag, die jeweilige (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung mindert jedoch die im Störfall maßgebende SV-Luft im jeweiligen Versicherungszweig.

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich in der Arbeitsphase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts.[2]

2.3 Freistellungsphase

2.3.1 Bemessungsentgelt

Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung...

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