Bei einer unvermeidbaren Abwesenheit vom Wohnort/Aufenthaltsort von mehr als 8 Stunden täglich wird als Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen ein Verpflegungsgeld in Höhe der Pauschalsätze nach § 6 BRKG gewährt. Der Anspruch besteht z. B. bei einer langen Anreisezeit zum Rehabilitationsort.
Übernachtungsgeld wird in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet. Es beträgt pauschal 20 EUR.
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