Ein Beschäftigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem diese Rückkehr auch nicht zumutbar ist (weil bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel länger als 12 Stunden abwesend oder die Reisezeit Wohnung/Dienststätte – und zurück – länger als 3 Stunden dauert), erhält nach § 3 TGV zur Abgeltung von Verpflegungs- und Unterkunftskosten folgende Vergütung:

Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben gliedert sich auf in

  • Trennungsreisegeld
  • Trennungstagegeld
  • Trennungsübernachtungsgeld
  • Fahrtkosten

Trennungsreisegeld

In den ersten 14 Tagen nach Beendigung der Dienstantrittsreise erhalten die Anspruchsberechtigten Trennungsreisegeld i. H. v. 48 EUR. Dieses setzt sich zusammen aus 28 EUR Tagegeld und 20 EUR Übernachtungsgeld.

Bei vollen Kalendertagen (0 Uhr bis 24 Uhr) der dienstlichen Abwesenheit innerhalb der ersten 14 Tage wird der Zeitraum der Trennungsreisegeldgewährung um diese entsprechend verlängert.

Reicht der Gesamtbetrag des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgelds aufgrund höherer Unterkunftskosten nicht aus, können auf Antrag anstelle des im Trennungsreisegeld enthaltenen Übernachtungsgelds neben dem Tagegeld die nachgewiesenen notwendigen Unterkunftskosten erstattet werden.

Die Höhe des Tagegelds ist jedoch stets auf die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenzt.

Während der ersten 14 Tage können demnach folgende notwendige Kosten erstattet werden:

  • Fahrtkosten zwischen Dienststätte und Unterkunft am Dienstort
  • Notwendige Mehraufwendungen für (Hotel-)Übernachtungen, wenn das pauschale Übernachtungsgeld nicht ausreicht.

Werden während des Anspruchszeitraums auf Trennungsreisegeld Dienstreisen durchgeführt, wird der Bezug von Trennungsreisegeld für volle Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort unterbrochen. Nach Rückkehr von der Dienstreise steht dann für den bei Beginn der Dienstreise noch nicht verbrauchten Anspruchszeitraum weiterhin Trennungsreisegeld zu.

 
Praxis-Beispiel

Ein Bediensteter erhält ab dem 1.6. Trennungsgeld. In der Zeit vom 10.6. bis 16.6. führt er eine Dienstreise durch. Er erhält bis zum 10.6. Trennungsreisegeld, d. h. für 10 Tage. Vom Anspruchszeitraum sind also 4 Tage noch nicht ausgeschöpft. Er erhält daher nach seiner Rückkehr von der Dienstreise ab einschließlich 16.6. noch 4 Tage, also bis zum 19.6., Trennungsreisegeld.

Vom 15. Tag an wird unter den vorstehend genannten Voraussetzungen als Trennungsgeld (Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld) gewährt.

Trennungstagegeld

Das Trennungstagegeld beträgt 14 EUR täglich. Das entspricht dem um 50 Prozent ermäßigten Tagegeld gemäß § 8 BRKG.

Für volle Tage der Abwesenheit vom neuen Dienstort wird Trennungstagegeld nicht gewährt.

Ab dem 15. Tag besteht Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld unter der Voraussetzung, dass die Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird.

Trennungsübernachtungsgeld

Nach Ablauf des 14. Tages werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten für eine angemessene Unterkunft als Trennungsübernachtungsgeld erstattet.

Das bedeutet, dass man keine Pauschale mehr erhält, sondern nur noch die nachzuweisenden Kosten für eine angemietete Unterkunft (z. B. möbliertes Zimmer, Appartement).

Eine Übernachtungspauschale wird nach Ablauf des Trennungsreisegeldzeitraums nicht mehr gezahlt.

Fahrtkosten am Dienstort

In den ersten 14 Tagen werden Fahrtkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet. Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrtkosten am Dienstort mehr erstattet.

Eine Ausnahme stellt die amtlich unentgeltliche Unterbringung außerhalb des Dienstorts dar. Hier wird in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 TGV die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die billigste Fahrkarte in der niedrigsten Wagenklasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.

 
Praxis-Beispiel

Ein verheirateter Angestellter ist vom 1.4. bis 14.5. von Kiel nach Berlin abgeordnet und hat am neuen Dienstort ein Zimmer mit Frühstück zum Monatspreis von 600 EUR gemietet. Die Hinreise begann am 31.3. um 12 Uhr. Die Rückreise am 15.5. endete um 16 Uhr.

Es stehen als Ersatz von Verpflegungs- und Unterkunftskosten zu:

 
    EUR EUR
31.3. Anreisetag    
  Tagegeld 9.30–24 Uhr (14,5 Std.) (§ 6 BRKG)   14,00
  Übernachtungsgeld (§ 7 Abs. 1 BRKG)   20,00
1.–14.4. Tagegeld 14 × 28 EUR (§ 6 BRKG)   392,00
  Übernachtungsgeld 14 × 20 EUR (§ 7 Abs. 1 BRKG)   280,00
15.4.–14.5. Trennungstagegeld    
  30 × 14,00 EUR = 420,00 420,00
  Trennungsübernachtungsgeld (30 × 20 EUR) = 600,00  
  ./. 30 × 5,60 EUR (Frühstücksanteil gem. § 6 Abs. 2 BRKG) = 168,00 432,00
15.5. Rückreisetag    
  Tagegeld 0 Uhr–16 Uhr (16 Std.)   14,00
  Übernachtungsgeld   0
      1.572,00

Daneben werden die Fahrtkosten der Hin- und Rückreise und im 14-Tages-Abstand Reisebeihilfe für Heimfahrten gewährt.

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