Die Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs muss bei dem zuständigen Jobcenter beantragt werden. Das soll in der Regel spätestens Werktage vor dem Verlassen des näheren Bereichs erfolgen.

Für Abwesenheiten nur an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ist keine Zustimmung erforderlich. Eingehende Mitteilungen und Aufforderungen müssen dann aber vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden.

Im Ausnahmefall kann die Zustimmung auch nach dem Verlassen des näheren Bereichs beantragt werden. Dafür muss geltend gemacht werden, dass es nicht oder nicht rechtzeitig möglich war, die Zustimmung vor dem Verlassen zu beantragen. Der nachträgliche Antrag auf Zustimmung muss so schnell wie möglich ("unverzüglich") nachgeholt werden.

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