Für Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag trifft die Einzugsstelle die Entscheidung. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensvorschrift. Übersteigt der zu erlassende Betrag 1/6 der Bezugsgröße, müssen die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit dem Erlass der Forderungen aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zustimmen. Die Entscheidung über den Erlass von Beitragsforderungen in der Arbeitslosenversicherung ist den Landesarbeitsagenturen übertragen worden.

Entscheidet der zuständige Sozialversicherungsträger eine Forderung zu erlassen, unterliegt der hierzu ergehende Verwaltungsakt der sozialgerichtlichen Nachprüfung.[1]

Verwaltungskosten einsparen durch Forderungserlass

Die Gesetzesregelung zum Erlass von Forderungen gibt den Sozialversicherungsträgern einen Spielraum, um Verwaltungskosten zu sparen. Denn durch die Verwaltung von Arbeitgeberkonten mit geringsten Forderungsrückständen verursachen einen unverhältnismäßigen Aufwand und zusätzliche Kosten.

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