Fördervoraussetzung ist zum einen, dass die Vermittlung des Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Hierunter fallen alle Einschränkungen, die die Arbeitsmarktchancen des Betroffenen im Vergleich zu anderen Bewerbern beeinträchtigen, z. B.

  • Dauer und Häufigkeit der Arbeitslosigkeit bzw. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus familienbedingten Gründen,
  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • fehlende oder bereits sehr lange zurückliegende (und deshalb nicht mehr verwertbare) Berufserfahrung,
  • unzureichende Deutschkenntnisse.
 
Hinweis

Förderung auch bei Eigensuche

Die Zahlung eines Eingliederungszuschusses ist grundsätzlich nicht davon abhängig, dass der eingestellte Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit vermittelt wurde. Auch Arbeitgeber, die nach erfolgreicher Eigensuche einen Arbeitslosen einstellen wollen, können einen Zuschuss beantragen.[1] Bei der Einstellung eines Angehörigen[2] erfolgt eine Förderung allerdings nur dann, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse an der Eingliederung des Betroffenen das Einstellungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Dies kann nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit z. B. der Fall sein, wenn anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren, für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein allgemeiner Vermittlungsauftrag erteilt wurde, oder wenn die Initiative zur Stellenbesetzung von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter ausgegangen ist.

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