Für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte (Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II) können Leistungsminderungen nur nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II i. V. m. § 31a Abs. 4 SGB II, also wegen willkürlicher Einkommens- und Vermögensverminderung oder wegen unwirtschaftlichen Verhaltens, eintreten.

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