Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 22.08.1991; Aktenzeichen L 8 Ar 476/90)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. August 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin – der schwerbehinderte Kaufmann Hajo M.-B. … – nach § 9 Abs 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) im Jahre 1986 auf einen Pflichtplatz zugunsten der Klägerin anzurechnen ist. Der Schwerbehinderte ist nach seiner Einlage Hauptkommanditist der Klägerin.

Mit dem auf die Anzeige für das Jahr 1986 nach § 13 Abs 2 SchwbG erlassenen Bescheid vom 10. März 1988 und Widerspruchsbescheid vom 9. November 1988 lehnte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) seine Berücksichtigung ab, weil er nicht auf einem Arbeitsplatz iS des § 7 Abs 1 SchwbG beschäftigt sei und § 9 Abs 3 SchwbG nur auf Arbeitgeber Anwendung finde, die natürliche Personen seien.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 3 SchwbG schließe die Anrechnung des M.-B. auf einen Pflichtplatz nach dem SchwbG nicht aus, denn der Gesetzgeber habe keinen Unterschied gemacht, ob es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handele oder ob jemand Arbeitgeber als Organ einer Gesellschaft sei.

Auf die vom SG zugelassene Berufung der BA hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG Oldenburg vom 11. März 1991 aufgehoben, die Klage abgewiesen und ausgeführt, eine Anrechnung des M.-B. als Arbeitgeber nach § 9 Abs 3 SchwbG komme nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht in Frage. Der Gesetzgeber habe damit nur Arbeitgeber als „natürliche Personen” begünstigen wollen, nicht aber Schwerbehinderte als Repräsentanten von Kapital- und Personengesellschaften.

Diese Auslegung sei verfassungskonform. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) könne im Einzelfall bei Ungleichbehandlung gesellschaftlicher Gruppen nur angenommen werden, wenn sie sich nicht wesentlich voneinander unterschieden und deshalb nach gerechtigkeitsorientierten Maßstäben vom Gesetzgeber übereinstimmend behandelt werden müßten, so daß mit einer anderen Behandlung die Grenzen zur Willkür überschritten wären.

So liege es hier nicht. Ziel des SchwbG sei es, die Eingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben zu erleichtern. Wenn der Gesetzgeber daneben auch schwerbehinderte Arbeitgeber als Einzelunternehmer begünstigen wolle, liege das im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Es sei nicht willkürlich, wenn daneben Repräsentanten von Gesellschaften mit haftungs- und steuerrechtlichen Vorteilen von dieser Vergünstigung ausgeschlossen blieben, denn die herrschende Person einer Gesellschaftsverflechtung sei nach ihrer wirtschaftlich-finanziellen Stellung im Erwerbsleben anders einzustufen als der durchschnittliche Kleinunternehmer ohne gesellschaftsrechtlichen Schutz.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 9 Abs 3 SchwbG. Sie macht geltend, die vom LSG vorgenommene historische Auslegung verstoße gegen die vom Gesetzeswortlaut gebotene Auslegung sowie gegen Art 3 GG. Nach der wörtlichen Auslegung des § 9 Abs 3 SchwbG könne kein Unterschied zwischen dem Arbeitgeber gemacht werden, der als natürliche Person und demjenigen, der für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft diese Funktion ausübe. Der Gesetzgeber habe die vom LSG vertretene Einschränkung nicht vorgenommen. Wäre es anders, hätte dies durch den Wortlaut der Vorschrift klargestellt werden müssen. Deshalb seien auch Funktionsträger in Kapital- und Personenhandelsgesellschaften zu berücksichtigen. Überdies könne die Auffassung des LSG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift keinen Bestand haben. Zielsetzung des SchwbG sei nämlich nicht allein die Eingliederung von Arbeitnehmern in das Erwerbsleben zu erleichtern, sondern vielmehr Schwerbehinderte überhaupt in das Erwerbsleben einzugliedern. Ein schwerbehinderter Arbeitgeber, der im Rahmen einer Gesellschaft tätig sei, könne nicht anders als ein schwerbehinderter Einzelunternehmer behandelt werden. Beide seien eingegliedert und fielen dem Arbeitsmarkt nicht zur Last. Andernfalls würde der sein Unternehmen in Form einer Gesellschaft betreibende Arbeitgeber gegenüber dem Einzelunternehmer benachteiligt werden. Auf die Größe des Unternehmens komme es dabei nicht an, denn es gebe keinen Erfahrungssatz, daß der Einzelunternehmer sozialrechtlich eines stärkeren Schutzes bedürfe als der im Rahmen einer Handelsgesellschaft tätige Unternehmer.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. August 1991 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. März 1991 wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil nach der historischen Entwicklung des § 9 Abs 3 SchwbG und dem Willen des Gesetzgebers für zutreffend, zumal nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 10/5701 V zu Nr 8) nur natürliche Personen, nicht aber Organe von juristischen Personen oder Personengesellschaften, als Arbeitgeber auf die Pflichtquote angerechnet werden sollten.

 

Entscheidungsgründe

II

Im Einverständnis mit den Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§§ 124 Abs 2, 153 Abs 1, 165 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Die vom LSG zugelassene Revision ist statthaft, jedoch nicht begründet.

Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Berufung zulässig ist. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 26. März 1992 – 11 RAr 47/91 – entschieden, daß die mit der Klage begehrte Änderung des von der Beklagten nach § 13 Abs 2 SchwbG erlassenen Feststellungsbescheides sich nicht auf eine einmalige Leistung iS von § 144 Abs 1 Nr 1 SGG bezieht, da die Feststellung für den Zeitraum eines ganzen Kalenderjahres gilt.

Die Klage betrifft die Anfechtung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Zahl der anrechnungsfähigen Personen (vgl BSG aa0). Das Begehren ist jedoch unbegründet. Gemäß § 5 Abs 1 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I 1421, berichtigt BGBl I 1550) haben private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze iS des § 7 Abs 1 SchwbG verfügen, auf wenigstens 6 vH der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Nach § 11 Abs 1 des Gesetzes haben Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, solange sie die vorgeschriebene Anzahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen. Arbeitsplätze iS des Gesetzes sind nach § 7 Abs 1 alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Grundsätzlich werden nach § 9 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes Schwerbehinderte, die auf einem derartigen Arbeitsplatz beschäftigt werden, auf einen Pflichtplatz angerechnet. Nach § 9 Abs 3 des Gesetzes wird auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtplatz angerechnet.

Mit Recht hat das LSG in der Frage, ob der Kaufmann M.-B. auf einen Pflichtplatz bei der Klägerin anzurechnen ist, entscheidend auf die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten allein noch streitige Rechtsfrage abgestellt, ob sich diese Rechtsfolge aus § 9 Abs 3 SchwbG ergibt. Für eine Anrechnung nach § 9 Abs 1 SchwbG fehlt es nämlich an der Voraussetzung, daß M.-B. auf einem Arbeitsplatz nach § 7 Abs 1 SchwbG beschäftigt wird. Denn er ist nach den gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG nicht Arbeitnehmer der Klägerin, sondern als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH und finanziell mehrheitlich beteiligter Kommanditist der Klägerin für diese als Organ/gesetzlicher Vertreter selbständig tätig, weil er aufgrund seiner rechtlichen Position über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen kann, ohne Weisungen unterworfen zu sein (Senatsurteil vom 8. August 1990 – 11 RAr 77/89 – SozR 3-2400 § 7 Nr 4).

Auch § 9 Abs 3 SchwbG ist nicht dahin auszulegen, daß schwerbehinderte Organe/gesetzliche Vertreter von juristischen Personen/Personengesamtheiten auf Pflichtplätze anzurechnen sind.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 SchwbG sind „schwerbehinderte Arbeitgeber” erfaßt. Da nur natürliche Personen schwerbehindert sein können, deutet der Gesetzeswortlaut auf einen restriktiven Inhalt der Vorschrift hin. Gesetzessystematische Erwägungen unterstützen dieses Verständnis der Vorschrift.

Die Anrechnung auch des Arbeitgebers auf Pflichtplätze ist nur in der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3 SchwbG vorgesehen. Aus den §§ 5 Abs 1, 9 Abs 1 und 7 Abs 1 SchwbG geht nämlich als Grundsatz deutlich hervor, daß es der wesentliche Zweck des Gesetzes ist, die Chancen Schwerbehinderter im Erwerbsleben durch Schaffung von Arbeitsplätzen für diese zu fördern (vgl den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. April 1985, BT-Drucks 10/3138, Zielsetzung und Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juni 1986, BT-Drucks 10/5673 S 1 f sowie Cramer, Schwerbehindertengesetz Kommentar, 4. Aufl 1992, § 9 RdNr 8; § 7 RdNr 11).

In die gleiche Richtung weist der im SchwbG einheitlich verwendete Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist im SchwbG durchgehend die juristische Person oder Personengesamtheit, nicht jedoch das für diese handelnde Organ bzw der gesetzliche Vertreter. Der Senat hat dies in einem Rechtsstreit, in dem für einen Leistungsanspruch darauf abzustellen war, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig oder selbständig tätig und deshalb versicherungsfrei war, ausdrücklich ausgesprochen (Urteil vom 30. Januar 1990 – 11 RAr 47/88 – SozR 3-2400 § 7 Nr 4). Wie in jenem Fall, so besteht auch im vorliegenden kein zwingendes Bedürfnis, in § 9 Abs 3 SchwbG einen gespaltenen Arbeitgeberbegriff einzuführen.

Im hier zu entscheidenden Fall würde die Berücksichtigung des M.-B. als „Arbeitgeber” überdies dem Begünstigungszweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Von § 9 Abs 3 SchwbG wird der Arbeitgeber durch seine Anrechnung auf einen Pflichtplatz insofern begünstigt, daß er keine bzw nur eine verminderte Ausgleichsabgabe – pro Pflichtplatz zur Zeit 2.400,– DM jährlich – zu entrichten hat. Würde man M.-B. als „Arbeitgeber” mitzählen, würde nicht er allein, wie es bei natürlichen Personen als Arbeitgeber der Fall ist, sondern die Kommanditgesellschaft durch die eingesparte Abgabe unmittelbar begünstigt werden, weil sie die Ausgleichsabgabe als Arbeitgeberin zahlen muß. Auch wenn man davon ausgeht, daß letztlich die Kommanditisten der Klägerin die von dieser erzielten wirtschaftlichen Vorteile erlangen, wäre M.-B. nicht mit einem schwerbehinderten Einzelunternehmer vergleichbar, denn im Gegensatz zu jenem ist im Falle der Klägerin nicht auszuschließen, daß durch die Beteiligung der Ehefrau des M.-B. an der KG als Kommanditistin die durch Einsparung der Ausgleichsabgabe erzielten Vorteile mittelbar auch dieser, zB über die Gewinnverteilung, zugute kommen. Für eine derartige Begünstigung gibt es im Schwerbehindertengesetz jedoch keine Rechtsgrundlage.

Dafür, daß der am einheitlichen Arbeitgeberbegriff orientierte gesetzgeberische Wille im Gesetzeswortlaut seinen zutreffenden Niederschlag gefunden hat, finden sich in den Gesetzesmaterialien deutliche Anhaltspunkte.

So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (aaO S 19 f), die Vorschrift gelte nur für natürliche Personen, nicht jedoch für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten sind. Dem entspricht der Bericht des federführend beteiligten Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Juni 1986 (BT-Drucks 10/5701 S 10: „Der Arbeitgeber muß selbst Schwerbehinderter sein. Die Vorschrift gilt also nur für natürliche Personen, nicht für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten sind. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit, sind schwerbehinderte Mitglieder des Organs, das zu gesetzlichen Vertretungen berufen ist, ebensowenig wie schwerbehinderte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder schwerbehinderte Mitglieder einer anderen Personengesamtheit auf die Pflichtplatzzahl anrechenbar.”) Den Protokollen des federführend beteiligten Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung über die Beratung der vorliegenden Gesetzentwürfe ist zu entnehmen, daß nach ganz überwiegender Meinung der dort angehörten Sachverständigen allein der mitarbeitende Betriebsinhaber als Arbeitgeber berücksichtigt werden sollte (Protokoll der 89. Sitzung am 19. Februar 1986 über die Anhörung von Sachverständigen S 43, 45, 52, 61). In einer weiteren Beratung des Ausschusses bemerkte die Abgeordnete A.-S., die Vorschrift gelte nur für natürliche Personen, nicht für Arbeitgeber, die juristische Personen oder Personengesamtheiten seien. Diese Beschränkung werde im Interesse der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten getroffen; zu einem späteren Zeitpunkt könne darüber nachgedacht werden, wie eine vernünftige Abgrenzung auch für andere betroffene Personen vorgenommen werden könne. Dabei gehe es beispielsweise um Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die 40 vH der Gesellschafterrechte hielten und insoweit auch als Arbeitgeber anzusehen seien (Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses am 18. Juni 1986 S 35). Diese Auffassung hat in der Beschlußempfehlung des Ausschusses (aaO), die der späteren Gesetzesfassung des § 9 Abs 3 SchwbG entspricht, ihren Niederschlag gefunden.

Den während der Beratungen geäußerten Bedenken (Sachverständiger S., Protokoll der 89. Sitzung S 59 und Vorsitzender des Ausschusses, Protokoll der 102. Sitzung S 35, 36), die mit dem Begriff „schwerbehinderter Arbeitgeber” zum Ausdruck gebrachte Einschränkung komme im Wortlaut der Vorschrift nicht hinreichend zum Ausdruck, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie finden keine Stütze im Schwerbeschädigten- und Behindertenrecht bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 24. Juli 1986 (BGBl I 1110).

Vorläufer des § 9 Abs 3 SchwbG (= § 7a Abs 3 Änderungsgesetz 1986) war § 6 Abs 3 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 – SchwbG 1953 – (BGBl I 389). Er lautete: „Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen Schwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der Arbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesamtheit ist, die auf Stellen nach § 5 Abs 2 Buchst b und c beschäftigten Personen auf die Pflichtzahl angerechnet, wenn sie schwerbeschädigt sind. Im übrigen kann das Landesarbeitsamt die Anrechnung Schwerbeschädigter, die Arbeitgeber sind oder die, falls der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personengesamtheit ist, auf Stellen nach § 5 Abs 2 Buchst b und c beschäftigt werden, auf die Pflichtzahl (§ 3) zulassen.” § 5 Abs 2 Buchst b und c SchwbG 1953 lauteten: „Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen beschäftigt sind … (b) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, (c) die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben.”

Diese Regelungen galten bis zum Erlaß des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl I 981) idF der Bekanntmachung der Neufassung vom 29. April 1974 (BGBl I 1005), nach dessen Art III § 11 ab 1. Mai 1974 das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft – Schwerbehindertengesetz – (SchwbG) in Kraft trat. Das SchwbG enthielt die genannten Anrechnungsvorschriften für Arbeitgeber nicht mehr. Im Entwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1973 zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts heißt es zur geplanten Änderung des § 6 Abs 3 SchwbG 1953 idF des Gesetzes vom 14. August 1961 (BGBl I 1233), der geltende Absatz 3 habe keine wesentliche Bedeutung erlangt und werde daher im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestrichen (BT-Drucks 7/656, dort S 27 zu Nr 8 Buchst c). Ein späterer Antrag einzelner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU, schwerbehinderte Arbeitgeber wieder zu berücksichtigen (vgl BT-Drucks 8/1105 vom 27. Oktober 1977, dort Art I Nr 2), fand keine Aufnahme in das Gesetz. Im Protokoll der 92. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juni 1980 findet sich zu Punkt 2 der Tagesordnung die Auffassung, der Vorschlag einer Anrechnung der schwerbehinderten Arbeitgeber auf die Pflichtquote sollte in der nächsten Legislaturperiode im Rahmen einer Novelle zum SchwbG beraten werden. Bereits hieraus wird deutlich, daß die Gesetzeslage des SchwbG 1953 nicht wiederhergestellt werden sollte. Hinzu kam, daß bei der Bestimmung des Kreises der Arbeitgeber unter Einbeziehung der Organe/gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten Abgrenzungsschwierigkeiten befürchtet wurden (Abgeordnete A.-S., Protokoll der 102. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 18. Juni 1986 S 35). Die in § 6 Abs 3 SchwbG 1953 und auch noch im Regierungsentwurf enthaltene Einschränkung, nur solche Arbeitgeber zu berücksichtigen, die nur einen Schwerbehinderten zu beschäftigen hatten, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen. Die endgültige Gesetzesfassung stellt sich somit als Kompromiß zwischen der zuvor geltenden generellen Nichtanrechnung von Arbeitgebern auf Pflichtplätze und der Einbeziehung von Organen/gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen und Personengesamtheiten in den Kreis der vom Gesetz begünstigten Arbeitgeber in der Weise dar, daß nunmehr jeder Einzelunternehmer begünstigt wird.

Mit Recht hat das LSG diese Auslegung des § 9 Abs 3 SchwbG für verfassungskonform erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zu § 6 Abs 3 SchwbG 1953 idF vom 14. August 1961 als sog „obiter dictum” ausgesprochen, daß die Nichtanrechnung schwerbehinderter Arbeitgeber auf unbesetzte Pflichtplätze bezüglich ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, weil dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt sei, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen seien (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 – 5c 42/84 in Buchholz, 436.61 § 6 Schwerbehindertengesetz Nr 1). Die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts führen für das nunmehr geltende Recht zu der Schlußfolgerung, daß die Einbeziehung des schwerbehinderten Arbeitgebers in die Anrechnung nach § 9 Abs 3 SchwbG entgegen den Bedenken von Großmann (Betriebsberater 1987, 260, 263 f) nicht dem Gleichheitsgebot zuwiderläuft. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Das Gesetz verstößt dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (BVerfGE 1, 14, 52; 61, 138, 147). Der Gleichheitssatz ist demzufolge dann verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht nicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 75, 382, 393; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr 1; Senatsurteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 75/91 –). Welche Sachverhaltsunterschiede eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, entscheidet regelmäßig der Gesetzgeber selbst. Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 71, 39, 58; BSG aa0). Im Bereich gewährender Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum, den er vor allem bei Massenerscheinungen durch Typisierungen und Generalisierungen ausfüllen kann (vgl BVerfGE 17, 1, 23, 24; 49, 280, 283; 71, 146, 157; BSGE 55, 224, 228). Differenzierungsgrund kann auch die Praktikabilität einer Regelung sein (BVerfGE 17, 337, 354; 41, 126, 188).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze müssen Einzelunternehmer und Organe/gesetzliche Vertreter von juristischen Personen/Personengesamtheiten hier nicht gleichbehandelt werden.

§ 9 Abs 3 SchwbG begünstigt Arbeitgeber, die die nach dem Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Schwerbehinderten beschäftigen. Sind die Arbeitgeber selbst schwerbehindert, bewirkt ihre Anrechnung, daß sie nur eine verringerte oder gar keine Ausgleichsabgabe zu zahlen haben. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber dabei, wie geschehen, Organe und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten aus Gründen der Praktikabilität ausgrenzt, um schwierige Abgrenzungsfragen zu vermeiden. Ob nämlich alle Organe und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesamtheiten sowie sämtliche Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Rücksicht auf ihre Kapitalbeteiligung in die Anrechnung einbezogen werden müßten, erscheint aus Gründen der Gerechtigkeit zweifelhaft. Diese Personen sind jedoch – wie oben ausgeführt – nicht selbst Arbeitgeber. Arbeitgeber ist vielmehr stets die juristische Person oder Personengesamtheit. Darin liegt ein sachlich überzeugender Grund, den Kreis der Begünstigten auf schwerbehinderte Einzelunternehmer zu beschränken, weil anderenfalls – wie hier – die Gefahr besteht, daß auch nicht schwerbehinderte Personen Vorteile des SchwbG erlangen, die ihnen nach dem Gesetzeszweck nicht gebühren (vgl BVerfGE 17, 1, 24). Im übrigen ist der Kreis der von der Regelung Betroffenen so klein, daß auch deshalb die erfolgte typisierende Regelung hingenommen werden kann (vgl die im Entwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1973 zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts zur geplanten Änderung des § 6 Abs 3 SchwbG 1953 idF des Gesetzes vom 14. August 1961 enthaltenen Bemerkungen, BT-Drucks 7/656 aaO).

Die Revision der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

GmbHR 1993, 357

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