Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Feststellung Bindung

 

Orientierungssatz

Der vom Gesetzgeber in § 17 Abs 6 SVFAG verwendete Begriff "rechtskräftig festgestellt" setzt nicht voraus, daß ein förmlicher Bescheid im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches der RVO vorliegt, vielmehr genügt es, wenn nach dem 8.5.1945 ein Verwaltungsakt eines zur Gewährung von Unfallversicherungsleistungen verpflichteten Versicherungsträgers ergangen ist, in dem dieser einen Leistungsanspruch verbindlich festgestellt hat.

 

Normenkette

SVFAG § 17 Abs. 6

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 26.11.1959)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin, die am 2. Januar 1896 geboren ist, beansprucht Entschädigung für die Folgen eines Unfalls vom 6. April 1935.

Das Landessozialgericht (LSG) hat hierzu folgendes festgestellt:

Als landwirtschaftliche Helferin im Betrieb ihrer Eltern in Ostpreußen erlitt sie am 6. April 1935 beim Melken einen Unfall, bei dem das rechte Auge beschädigt wurde. Es mußte entfernt werden. Mit Rücksicht auf eine Vorschädigung des linken Auges durch Hornhautgeschwüre stellte die ostpreußische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 19. Dezember 1939 eine Dauerrente nach einer Einbuße der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. bei einem infolge der Vorschädigung gekürzten Jahresarbeitsverdienst von 371,25 RM (75 % des durch die Berufsgenossenschaft festgesetzten Jahresarbeitsverdienstes von 495,-- RM) fest.

Die Klägerin, die seit dem 10. Mai 1945 in Berlin wohnhaft ist, beantragte am 19. November 1945 bei der damaligen Versicherungsanstalt Berlin (VAB) unter Vorlage eines Bescheides der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 19. Dezember 1939, ihr wieder eine Rente zu gewähren. Die VAB bewilligte ihr zunächst eine Verletztenrente in der bisherigen Höhe von 22,50 DM und gewährte hierzu einen Zuschlag als Sozialunterstützung in Höhe von 12,50 DM. Mit Bescheid vom 23. September 1947 erkannte die VAB an, daß der Klägerin aus Anlaß des Unfalls vom 6. April 1935 anstelle der von der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gewährten Unfallrente vom 1. Oktober 1946 an ein Anspruch auf Verletztenrente zustehe. Die Rente wurde in diesem Bescheid unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 v.H. und eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) von 371,25 RM auf monatlich 22,50 DM festgestellt, jedoch ausgeführt, daß die Rente in voller Höhe zu ruhen habe, weil Arbeitseinkommen und Rente den JAV übersteigen. Auf die Beschwerde der Klägerin wurde die Rente vom 1. Oktober 1948 an wieder gezahlt. Nach der Teilung der VAB erteilte die VAB (West) der Klägerin am 29. September 1949 einen Bescheid, in dem es heißt, auf Grund des von der Klägerin nachgewiesenen Arbeitseinkommens werde der Bescheid der VAB dahin geändert, daß nunmehr die festgestellte Verletztenrente vom 1. Juli 1949 an voll gewährt werde. Unter dem 17. November 1951 richtete die VAB an die Klägerin ein Schreiben, in dem es heißt, auf Grund des Bescheides der VAB vom 23. September 1947 habe sie aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 6. April 1935 Anspruch auf eine Rente von 90 v.H. der Vollrente in Höhe von monatlich 22,50 DM; nach dem Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin ... vom 3. Dezember 1950 seien die Renten der Unfallversicherung durch die Post zu zahlen ... Unter dem 27. Februar 1952 teilte die VAB der Klägerin mit, daß sie nach dem Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 -UVVG- (WiGBl S. 251) einen Zuschlag von 31,50 DM zu erhalten habe. Unter dem 6. Oktober 1952 teilte die Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft der Klägerin mit, daß ihre Unfallrentensache von dieser Berufsgenossenschaft übernommen worden sei, und unterrichtete sie über das neue Aktenzeichen. Nach dem Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 -FAG- (BGBl I 848) wurden die Akten an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven abgegeben. Diese ließ die Klägerin durch den Facharzt für Augenkrankheiten Dr. G. untersuchen, der ein Gutachten vom 24. Mai 1955 erstattete. Nach diesem Gutachten fehlt der rechte Augapfel völlig, für das linke Auge hat die Klägerin ein Sehvermögen von nur 1/20 angegeben. Der Gutachter ist jedoch der Meinung, daß sich ein Sehvermögen von 5/35 einwandfrei nachweisen lasse und schätzte die Sehschärfe des linken Auges auf 1/10. Der Gutachter nahm an, daß vor dem Unfall bereits eine Vorbeschädigung beider Augen von 25 v.H. bestanden habe und schätzte die derzeitige Erwerbsfähigkeit auf 40 v.H. Hieraus errechnete er nach einer "Groenuschen Formel" eine MdE von 45 v.H.

Durch Bescheid vom 19. August 1955 stellte die Beklagte mit Wirkung vom 1. September 1955 an die Rente für die Folgen des Unfalls vom 6. April 1935 unter Zugrundelegung einer MdE von 45 v.H. und eines JAV von 600,-- DM auf monatlich 11,25 DM fest.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 17. September 1955 beim Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben und zur Begründung in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, daß durch die Folgen des Unfalls auch die Sehschärfe des linken Auges nahezu ganz verloren gegangen sei. Sie habe deshalb von der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente nach einer MdE von 90 v.H. erhalten, weil die nahezu völlige Erblindung direkt und indirekt auf den Unfall zurückzuführen sei.

Das SG hat durch Urteil vom 26. Februar 1957 die Beklagte verurteilt, der Klägerin in Änderung des Bescheides vom 19. August 1955 seit dem 1. September 1955 eine Bauerrente von 90 v.H. zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Die gemeinsame VAB sei ein Versicherungsträger im Lande Berlin im Sinne des § 17 Abs. 6 FAG gewesen. Diese habe im Bescheid vom 23. September 1947 eine Leistung im Sinne des § 17 Abs. 6 FAG festgestellt und nicht nur eine vorläufige Fürsorge übernommen. Sie sei nach der Satzung rechtlich verpflichtet gewesen, diese Leistung zu erbringen. Es handele sich dabei auch um einen förmlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Die Beklagte sei deshalb an diesen Bescheid gebunden und hätte eine Rentenherabsetzung nur auf Grund von § 608 RVO vornehmen können. Eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen könne schon deshalb nicht eingetreten sein, weil die Unfallverletzung in dem Verlust des rechten Auges bestanden habe, der eine Besserung nicht zulasse.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung beim LSG Berlin eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Bescheid der früheren gemeinsamen VAB sei keine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 17 Abs. 6 FAG; die Anweisung der Rente sei auch ohne sachliche Prüfung erfolgt.

Das LSG hat durch Urteil vom 26. November 1959 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin vom 26. Februar 1957 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Durch das Gesetz zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik geltende Recht vom 3. Dezember 1950 -BSVAG- (VOBl S. 542) sei auch das Unfallversicherungsrecht in Berlin (West) dem in der Bundesrepublik geltenden Recht angepaßt worden. Umfang und Gegenstand der Unfallversicherung richteten sich seitdem nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO. Spätestens von diesem Zeitpunkt an sei die VAB als Unfallversicherungsträger im Lande Berlin anzusehen. Nach §§ 40, 41 BSVAG habe der Versicherungsträger zu prüfen gehabt, ob Renten aus Anlaß eines Arbeitsunfalls zu Unrecht nicht oder abweichend von den Vorschriften der RVO gewährt worden seien. Sie seien nach den Vorschriften der RVO festzustellen oder umzurechnen gewesen. Wie sich aus dem Vorblatt zum Entwurf der Mitteilung vom 17. November 1951 ergebe, sei eine derartige Prüfung erfolgt. Die Mitteilung selbst sei mit dem Dienststempel der VAB ausgefertigt; schon diese äußere Förmlichkeit lasse erkennen, daß es sich hierbei nicht um eine formlose "Mitteilung" handeln sollte, sondern um eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Versicherungsträgers aus Anlaß der Umstellung des Unfallversicherungsrechts. Das Schreiben enthalte auch genaue Angaben über das Datum des Unfalls, die MdE und die Höhe der Rente. Für eine selbständige Neuverpflichtungserklärung spreche ferner die unten auf dem Schreiben angefügte Belehrung über das im Falle einer Wiedererkrankung Erforderliche. Allerdings fehle eine Rechtsmittelbelehrung, doch das habe nur für die Rechtsbehelfsfrist Bedeutung. Das Schreiben der VAB sichere eine genau bestimmte Leistung zu, die dem im Bundesgebiet geltenden Recht entspreche, und sei als Bescheid eines Versicherungsträgers im Sinne von § 17 Abs. 6 FAG anzusehen. Der Einwand der Beklagten, daß dieses Schreiben ohne Prüfung der Anspruchsberechtigung übersandt worden sei, erscheine nicht stichhaltig, denn das BSVAG verlange in den §§ 40, 41 eine Prüfung. Renten für Unfälle, die nicht Arbeitsunfälle waren, hätten eingestellt werden müssen. Das SG habe deshalb zutreffend geprüft, ob eine Herabsetzung der Rente nach § 608 RVO zulässig war. Als maßgebend sei hierbei das Schreiben der VAE vom 17. November 1951 anzusehen. Seitdem sei eine wesentliche Besserung in den Unfallfolgen nicht eingetreten. Verschlechterungen des unverletzten Auges müßten unberücksichtigt bleiben, weil derartige Veränderungen die ursprünglich anerkannte Schädigungsfolge nicht beeinflußten. Das müsse aber auch umgekehrt für Besserungen des Zustandes des unverletzten Auges gelten. Vergleiche seien schon deshalb nicht möglich, weil frühere ärztliche Feststellungen nicht vorhanden seien. Eine MdE von 90 v.H. entspreche allerdings einem Sehvermögen von nur 1/20 auf dem nicht geschädigten Auge. Dr. G habe ein Sehvermögen von 1/10 festgestellt. Die Differenz zwischen 1/10 und 1/20 sei aber nicht derart, daß aus ihr eine wesentliche Änderung hergeleitet werden könne. Es bestehe die Möglichkeit, daß sich nur die ärztliche Beurteilung des gleichen Zustandes geändert habe.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 28. Dezember 1959 zugestellte Urteil des LSG am 26. Januar 1960 Revision eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28. März 1960 am 25. Februar 1960 begründet. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Berlin die Klage abzuweisen, hilfsweise beantragt sie,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Revision ist durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) statthaft und somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten beruhen, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, auf dem FAG, da die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bei der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert war und diese ein nicht mehr bestehender deutscher Versicherungsträger war (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FAG). Für die Gewährung der Leistungen ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FAG die Beklagte zuständig, da es sich um einen Unfall handelt, für den bei einer gleichartigen Beschäftigung am Wohnort der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig sein würde. Bei den Ansprüchen auf Grund des FAG handelt es sich grundsätzlich um originäre Ansprüche, so daß die Beklagte an sich berechtigt ist, die Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von früheren Feststellungen zu prüfen und die Höhe der Leistungen neu festzustellen (vgl. BSG 9, 273). Das LSG ist jedoch im Ergebnis zutreffend zu der Auffassung gelangt, daß im vorliegenden Falle die Beklagte an eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 17 Abs. 6 FAG gebunden ist.

Der vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 6 FAG verwendete Begriff "rechtskräftig festgestellt" setzt nicht voraus, daß ein förmlicher Bescheid im Sinne der Vorschriften des Sechsten Buches der RVO vorliegt, vielmehr genügt es, wenn nach dem 8. Mai 1945 ein Verwaltungsakt eines zur Gewährung von Unfallversicherungsleistungen verpflichteten Versicherungsträgers ergangen ist, in dem dieser einen Leistungsanspruch verbindlich festgestellt hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Das Schreiben der VAB (West) vom 17. November 1951 enthält die ausdrückliche Erklärung, daß die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente von 90 v.H. der Vollrente in Höhe von monatlich 22,50 DM hat, und gibt auch das Datum des die Anspruchsgrundlage bildenden Arbeitsunfalles an. Vor allem aber nimmt dieses Schreiben ausdrücklich auf den Bescheid der damals noch ungeteilten VAB vom 23. September 1947 Bezug. Dieser Bescheid, der das äußere Bild eines förmlichen Verwaltungsaktes hat, erklärt ausdrücklich, daß der Anspruch der Klägerin aus Anlaß des Unfalls vom 6. April 1935 "anerkannt" werde und stellt die Höhe der Rente unter Angabe der MdE und des JAV fest. Er enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung. Ob dieser Bescheid der noch ungeteilten VAB eine rechtskräftige Feststellung im Sinne von § 17 Abs. 6 FAG ist, kann dahingestellt bleiben, da die VAB (West) in ihrem Schreiben vom 17. November 1951 diesen Bescheid ausdrücklich zur Grundlage ihrer eigenen Verpflichtungserklärung gemacht hat. Überdies hatte die VAB (West) u.a. bereits im Bescheid vom 29. September 1949 ausdrücklich diesen Bescheid "geändert" und damit als Grundlage ihrer eigenen Verpflichtungserklärung anerkannt, so daß mit diesem Bescheid der VAB (West) eine rechtskräftige Feststellung des Entschädigungsanspruchs im Sinne von 17 Abs. 6 FAG erfolgt ist (vgl. hierzu BSG 8, 57, 59). Daß das Schreiben vom 17. November 1951 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist, wie des LSG zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, da es die Bindungswirkung des Verwaltungsakts für die VAB (West) nicht berührt, sondern nur für die Frage von Bedeutung ist, innerhalb welcher Fristen die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Verwaltungsakt mit einem Rechtsmittel anzufechten.

Da die von der VAB festgestellte Leistung hiernach als Leistung im Sinne des FAG zu gelten hatte, war die Beklagte, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nur zu einer Neufeststellung der Leistungen berechtigt, wenn in den für die Feststellung der Entschädigung maßgebend gewesenen Verhältnissen inzwischen eine wesentliche Änderung eingetreten war (§ 608 RVO). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Eintritt einer solchen Veränderung nicht festzustellen. Das SG und das LSG haben die Beklagte deshalb mit Recht für verpflichtet gehalten, die Rente in Höhe von 90 v.H. der Vollrente zu gewähren.

An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 -FANG- (BGBl I 93) nichts geändert. Die Ansprüche der Klägerin fallen weiterhin unter das Fremdrentenrecht, da es sich um einen Arbeitsunfall handelt, der außerhalb des Geltungsbereichs des FANG eingetreten ist, und die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls, wie bereits dargelegt, bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war (Art. 1 § 5 FANG). Die Beklagte ist auch nach Art. 1 § 9 Abs. 2 FANG weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig geblieben. Allerdings enthält das FANG keine Vorschrift, die ihrem klaren Wortlaut nach dem § 17 Abs. 6 FANG entspricht. Wie der Senat jedoch im Urteil vom 1. Juli 1960 (BSG 12, 273) näher dargelegt hat, muß Art. 6 § 2 Satz 1 FANG dahin ausgelegt werden, daß er trotz der abweichenden Fassung eine dem § 17 Abs. 6 FANG entsprechende Besitzstandsklausel enthält.

Die Revision der Beklagten ist hiernach unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2277234

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