Entscheidungsstichwort (Thema)

Schädigungsunabhängiger "Nachschaden"

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Berufsschadensausgleich nach BVG § 30 Abs 3 und 4 ist auch dann zu gewähren, wenn der Schwerbeschädigte erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen mit nach der Schädigung aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen einen Einkommensverlust erlitten hat und hierfür die Schädigungsfolgen Ursache iS der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm sind (Ergänzung zu BSG 1973-11-29 10 RV 617/72 = SozR Nr 69 zu § 30 BVG).

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Einkommensverlust als Voraussetzung für die Gewährung von Berufsschadensausgleich muß zwar - ebenso wie die Hilflosigkeit bei der Pflegezulage - mit der wehrdienstbedingten Schädigungsfolge verknüpft sein; auf den Zeitpunkt seines Eintritts kommt es aber nicht an, sofern der Einkommensverlust nur in dem Anspruchszeitraum noch besteht.

Für die Gewährung von Berufsschadensausgleich gilt demnach: Zunächst muß geprüft werden, ob der Schwerbeschädigte einen wirtschaftlichen Schaden (Einkommensverlust) erlitten hat. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter zu prüfen, ob dieser Einkommensverlust "durch die Schädigungsfolgen" verursacht worden ist. Dabei kommt es unter Anwendung der im Recht der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm darauf an, ob die Schädigungsfolgen eine wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges, dh für den Einkommensverlust darstellen. Eine Einschränkung bei der Anwendung der Kausalitätsnorm mit der Folge, daß die Auswirkungen nachträglich aufgetretener schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen grundsätzlich unbeachtet bleiben müssen, findet insoweit nicht statt. Diese Beurteilung gilt allerdings nur für die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Einkommensminderung, nicht aber für die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach BVG § 30 Abs 1.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1972-07-24, Abs. 4 Fassung: 1971-12-16, Abs. 1 Fassung: 1971-12-16

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 1973 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der im Februar 1917 geborene Kläger, von Beruf Postbeamter, bezog zunächst Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. wegen "Verlust des rechten Armes im Oberarm". Das Sozialgericht (SG) verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 18. November 1963, dem Kläger ab November 1960 Rente nach einer MdE um 80 v. H. zu zahlen, weil inzwischen eine Seitwärtsausbiegung der Wirbelsäule als weitere Schädigungsfolge hinzugetreten sei. Nachdem der Beklagte die Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen hatte, erging der Ausführungsbescheid vom 23. Juli 1964. Ein Antrag des Klägers vom September 1964, ihm Berufsschadensausgleich zu gewähren, weil er infolge des Versorgungsleidens nicht in den gehobenen Dienst aufgestiegen sei, blieb erfolglos (Bescheid vom 21. Oktober 1964/29. Januar 1965). Das SG hat die Klage durch Urteil vom 25. Februar 1966 rechtskräftig abgewiesen. Ein Verschlimmerungsantrag wurde durch Bescheid vom 23. Juni 1966/Widerspruchsbescheid vom 11. November 1966 bindend abgelehnt. Durch Bescheid vom 24. Juni 1966 wurden die Schädigungsfolgen neu bezeichnet: 1) Verlust des rechten Armes im oberen Oberarmdrittel; 2) Fehlhaltung der oberen Brustwirbelsäule.

Im Oktober 1966 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, da er aufgrund seines Kriegsleidens und einer hinzugekommenen Bandscheibenschädigung mit Ablauf des 30. September 1966 vorzeitig als Posthauptsekretär in den Ruhestand versetzt worden sei; dadurch habe er einen monatlichen Einkommensverlust von 281,- DM, der überwiegend auf seine Kriegsleiden zurückzuführen sei. Nach einem postärztlichen Gutachten von Dr. R stand die eingetretene Dienstunfähigkeit mit dem Kriegsleiden in ursächlichem Zusammenhang. Der Kläger erhält deshalb Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die vorzeitige Pensionierung nicht durch das anerkannte Schädigungsleiden, sondern durch eine Osteochondrose der Halbwirbelsäule als Folge einer abgelaufenen Scheuermann’schen Erkrankung bedingt sei (Bescheid vom 23. Dezember 1966/Widerspruchsbescheid vom 23. März 1967).

Das SG holte Gutachten von dem Staatlichen Gewerbearzt in Düsseldorf (Prof. Dr. H/Dr. R ) -- mit Zusatzgutachten von Prof. Dr. G und Prof. Dr. F und von Chefarzt Dr. M/Dr. S ein. Die medizinischen Sachverständigen Dr. V und Dr. R wurden in der mündlichen Verhandlung gehört. Durch Urteil vom 20. Juni 1972 hat das SG den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. Oktober 1966 Berufsschadensausgleich nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe (BesGr) A 8 BBesG zu zahlen und ihm hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 9. März 1973 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, unstreitig sei die vorzeitige Pensionierung des Klägers annähernd gleichwertig durch das Versorgungsleiden und die Epicondylitis am linken Unterarm bedingt. Nach der im Versorgungsrecht allgemein maßgeblichen Kausalitätstheorie seien somit die Schädigungsfolgen als wesentliche Bedingung für den Einkommensverlust anzusehen. Daß neben den Schädigungsfolgen ein sogen. Nachschaden, der keine Schädigungsfolge sei, den Einkommensverlust ebenfalls wesentlich mitbedingt habe, schließe entgegen der Meinung des Beklagten den Ursachenzusammenhang des Einkommensverlustes mit den Schädigungsfolgen versorgungsrechtlich nicht aus. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei es daher nicht entscheidend, ob auch die Epicondylitis Schädigungsfolge sei oder nicht. Der Einkommensverlust des Klägers bestehe darin, daß er infolge der schädigungsbedingten Pensionierung nur Ruhegeld und nicht die vollen Dienstbezüge nach der BesGr A 8 BBesG beziehe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 25. April 1973 zugestellt, der dagegen am 11. Mai Revision eingelegt und diese mit einem Schriftsatz vom 18. Mai, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 24. Mai 1973, begründet hat.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9. März 1973 und das Urteil des SG Trier vom 20. Juni 1972 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamtes Trier vom 23. Dezember 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1967 abzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

In seiner Revisionsbegründung rügt. er die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der in der Kriegsopferversorgung (KOV) geltenden Kausalitätsnorm, und trägt dazu vor, das LSG habe zu Unrecht dahingestellt bleiben lassen, ob die Epicondylitis Schädigungsfolge sei oder nicht. Hierbei handele es sich um eine Gesundheitsstörung, die erst nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und unabhängig von diesem eingetreten sei, d. h. um einen sogenannten Nachschäden. Nach Auffassung des Beklagten könnten derartige Nachschäden bei Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG keine Berücksichtigung finden. Für § 30 Abs. 1 und 2 BVG sei dies aufgrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klargestellt. Insbesondere sei auf die Urteile des BSG vom 25. Juni 1963 (BSG 19, 201) und vom 27. Juli 1965 (BSG 23, 188) zu verweisen. § 30 Abs. 3 und 4 BVG ständen in engem inneren Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 und insbesondere mit § 30 Abs. 2 BVG, so daß auch eine einheitliche Beurteilung hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachschäden geboten sei. Der Hinweis des LSG auf die Rechtslage beim Anspruch auf Pflegezulage greife nicht durch. Der Beklagte wende sich nicht gegen die Anwendung der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung auch im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Vielmehr bedeute die Nichtberücksichtigung von Nachschäden lediglich, daß die Kausalitätsprüfung genau wie bei der Anwendung des § 30 Abs. 1 BVG nur auf den Zeitpunkt der Schädigung oder kurz danach oder auf den Zeitpunkt einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen abzustellen sei. Lasse man dementsprechend im vorliegenden Fall die schädigungsunabhängiger Gesundheitsstörungen, insbesondere die krankhaften Veränderungen am linken Arm außer Betracht, so bleibe als Faktor für die Kausalitätsprüfung nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG nur noch das anerkannte Schädigungsleiden. Dieses Leiden allein habe aber - wovon offenbar auch das angefochtene Urteil ausgehe - nicht zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt. Schließlich stehe durch die bindenden Verwaltungsentscheidungen vom 21. Oktober 1964 und 29. Januar 1965 fest, daß der Kläger während der Zeit seiner Berufsausübung schädigungsbedingt keinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe, der nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortwirken könnte. Somit ergebe sich für den Kläger kein schädigungsbedingter Einkommensverlust.

Der Kläger beantragt,

1)

die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 9. März 1973 als unbegründet zurückzuweisen;

2)

dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen aufzuerlegen.

Der Kläger bezieht sich auf das angefochtene Urteil und trägt weiter vor, auch schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen - Nachschäden - könnten bei der Beurteilung der MdE wegen veränderter Verhältnisse Beachtung finden. Das anerkannte Kriegsleiden stelle eine wesentliche Ursache für den Einkommensverlust dar. Das gleichwertige Zusammenwirken von Schädigungsfolgen und Nachschaden habe den Kläger zur Aufgabe seines Berufs gezwungen. Erst nach Auftreten des Nachschadens, der für sich genommen - ohne Schädigungsfolge - keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei der Berufsausführung nach sich gezogen hätte, sei der Kläger zur Berufsaufgabe wegen der entscheidenden kausalen Wirkung der Schädigungsfolgen gezwungen gewesen. Durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. November 1973 (10 RV 617/72) werde die hier vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist von dem Beklagten frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Bei einer zulässigen Revision sind die unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen; dazu gehört auch die Zulässigkeit der Berufung (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. BSG 2, 225, 227). Für das vorliegende Verfahren kann dahinstehen, ob das SG die Berufung zulassen wollte und zugelassen hat (vgl. BSG in SozR Nr. 4 zu § 150); denn jedenfalls ist die Berufung, die gemäß § 143 SGG grundsätzlich gegen die Urteile der Sozialgerichte stattfindet, nicht nach § 148 Nr. 3 SGG ausgeschlossen gewesen (vgl. BSG in SozR SGG Nr. 25 zu § 148). Durch den bindend gewordenen Bescheid vom 21. Oktober 1964 ist zwar bereits einmal ein Antrag des Klägers auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs abgelehnt worden. Diesen Anspruch hatte der Kläger ausschließlich damit begründet, daß er infolge des Versorgungleidens nicht in den gehobenen Dienst aufgestiegen sei. Nur insoweit sind damals die Voraussetzungen des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich geprüft worden. Im vorliegenden Verfahren kommt es dagegen darauf an, ob der Kläger infolge der Schädigung vorzeitig pensioniert worden ist. Die neue Feststellung ist daher nicht wegen einer Änderung derjenigen Verhältnisse erfolgt, die für die Beurteilung einer Anspruchsvoraussetzung bei der damaligen Feststellung (Ablehnung) maßgebend gewesen sind, sondern wegen einer anderen, damals nicht geprüften und auch nicht geltend gemachten Voraussetzung. Eine Neufeststellung wegen "Änderung der Verhältnisse" i. S. des § 148 Nr. 3 SGG liegt daher nicht vor (vgl. BSG, aaO).

Da der Kläger den jetzt streitigen Antrag auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Oktober 1966 gestellt hat und eine laufende Leistung begehrt, richtet sich sein Anspruch nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85 - 2. NOG -) iVm der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574 - DVO 1964 -), sowie idF des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750 - 3. NOG -) und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO) vom 28. Februar 1968 (BGBl I S. 194 - DVO 1968 -). Nach § 30 Abs. 3 BVG idF des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) erhält, wer als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,- DM hat, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in bestimmter Höhe. Der § 30 Abs. 3 BVG idF des 3. NOG schreibt vor, daß Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich erhalten. Die Vorschrift ist durch die nachfolgenden Anpassungsgesetze (vgl. zB Erstes Anpassungsgesetz - KOV vom 26. Januar 1970, BGBl I S. 121; Viertes Anpassungsgesetz - KOV vom 24. Juli 1972, BGBl I S. 1284; Fünftes Anpassungsgesetz - KOV vom 18. Dezember 1973, BGBl I S. 1909) lediglich dahin geändert worden, daß der Höchstbetrag des jeweils zu gewährenden Berufsschadensausgleichs erhöht worden ist (z. Zt. 793,- DM). § 30 Abs. 3 BVG enthält somit eine Legaldefinition der hier behandelten Abgeltung eines schädigungsbedingten Berufsschadens, bei dem der konkrete, betragsmäßig nachzuweisende wirtschaftliche Schaden besonders berücksichtigt werden kann (vgl. BSG 29, 208, 212; 32, 1).

Einkommensverlust ist nach der weiteren Legaldefinition des § 30 Abs. 4 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Der unterschiedlichen Wortfassung in § 30 Abs. 3 BVG ("durch die Schädigungsfolgen") und Absatz 4 BVG ("ohne die Schädigung") kommt insoweit keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, daß § 30 Abs. 3 BVG die grundlegende Norm -"Legaldefinition" (vgl. BSG 29, 208, 212) - für den Berufsschadensausgleich enthält, hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. November 1971 (SozR Nr. 53 zu § 30 BVG) darauf hingewiesen, daß die Worte "ohne die Schädigung" in § 30 Abs. 4 BVG bei sinnvoller, dem Zweck des Berufsschadensausgleichs gerecht werdenden Auslegung dahin gelesen werden müssen, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Schädigungsfolgen miteinschließen (vgl. hierzu auch Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung - BMA - vom 3. August 1973 in BVBl 1973 S. 66 Nr. 51). Der Senat hat weiter ausgesprochen, daß § 30 Abs. 3 und 4 BVG eine nähere Ausgestaltung des in § 1 Abs. 1 BVG enthaltenen Grundsatzes darstellen, wonach ein Beschädigter wegen der "gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung" Versorgung erhält, und daß der Sinn und Zweck der Vorschriften über den Berufsschadensausgleich darauf abzielt, dem Beschädigten neben der Rente, deren Höhe sich grundsätzlich nach der Höhe der MdE richtet, eine zusätzliche Versorgungsleistung zu gewähren, deren Bemessungsgrundlage die durch die Schädigungsfolgen verursachte wirtschaftliche Einbuße ist (vgl. SozR Nr. 44 und Nr. 53 zu § 30 BVG).

Nach § 30 Abs. 3 BVG in seinen verschiedenen Fassungen ist Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der "durch die Schädigungsfolgen" verursacht worden ist. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung sämtlicher Kriegsopfersenate des BSG, daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und den Schädigungsfolgen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß (s. dazu BSG 29, 208; Urteile des erkennenden Senats vom 23. Juli 1969 - 10 RV 711/67 - und vom 2. Juni 1970 - 10 RV 186/67 -; BSG in SozR Nr. 44 und Nr. 58 zu § 30 BVG) Urteil des 9. Senats vom 17. März 1970 - 9 RV 88/69 -), d. h. daß die Schädigungsfolge eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden - also den Einkommensverlust - ist (vgl. BSG in SozR Nr. 44 zu § 30 BVG; s. grundlegend zur Anwendung und Bedeutung der Kausalitätsnorm im Kriegsopferrecht BSG 1, 150, 156 und insbesondere 1, 268; ferner BSG 6, 120; 7, 180; vgl. für das Dienstunfallrecht der Beamten BVerwG 7, 48; 10, 258; Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 135 Anm. 10). Der Kausalzusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust ist für den Anspruch auf Berufsschadensausgleich erforderlich, aber auch genügend (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1969 aaO sowie des 9. Senats vom 17. März 1970 aaO; SozR Nr. 44 zu § 30 BVG). Im vorliegenden Fall kommt es also entscheidend darauf an, ob die Schädigungsfolgen bei Anwendung der im Recht der KOV geltenden Kausalitätsnorm von wesentlicher Bedeutung für die vorzeitige Pensionierung und damit für den wirtschaftlichen Schaden des Klägers - Unterschiedsbetrag zwischen der Pension und dem vollen Gehalt nach der für den Kläger maßgebenden BesGr A 8 BBesG - gewesen sind.

Das LSG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die vorzeitige Pensionierung durch das anerkannte Versorgungsleiden und durch die Epicondylitis am linken Ellbogen bedingt ist, wobei das LSG ausdrücklich offengelassen hat, ob auch die Epicondylitis als - mittelbare - Schädigungsfolge anzusehen ist oder nicht. Bei der Wertung dieser beiden Bedingungen hat das LSG, gestützt auf die fachärztlichen Gutachten und Äußerungen der medizinischen Sachverständigen, weiter festgestellt (vgl. Bl. 8 des Urteils), daß beide Bedingungen "annähernd gleichwertig" für die vorzeitige Pensionierung gewesen sind, mit anderen Worten, daß beide Bedingungen als ursächlich im Rechtssinne für den wirtschaftlichen Schaden anzusehen sind (vgl. BSG 1, 150, 157; s. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung S. 480 d ff). Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen des LSG mit Revisionsrügen ausdrücklich nicht angegriffen; sie sind daher für das Revisionsgericht gem. § 163 SGG bindend.

Die Auffassung des Beklagten, daß die Epicondylitis - deren Schädigungseigenschaft vom LSG nicht festgestellt ist - als schädigungsunabhängiger "Nachschaden" angesehen werden muß und deshalb bei Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG keine Berücksichtigung finden kann, findet im Gesetz keine Stütze. Sie läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß die Anwendung der Kausalitätsnorm in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, wobei dem Vorbringen des Beklagten nicht deutlich zu entnehmen ist, ob er die Anwendung der Kausalitätsnorm nur bei gesundheitlichen Nachschäden oder auch bei allen anderen, nach der Schädigung eingetretenen schädigungsunabhängigen Umständen verneinen will. Zwar trifft es zu, daß das Reichsversorgungsgericht (RVG) und ihm folgend das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, daß die MdE nach § 30 Abs. 1 BVG nicht höher zu bewerten ist, wenn nach der Schädigung ein - schädigungsunabhängiges - neues Leiden ("Nachschaden") hinzukommt und die Schädigungsfolgen sich deshalb stärker auswirken als zur Zeit des Eintritts der Schädigung (vgl. BSG 19, 201; 17, 99, 101; 17, 114). An dieser Rechtsprechung zur Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG ist auch weiterhin festzuhalten. Einschränkend hat das BSG in der letztgenannten Entscheidung jedoch darauf hingewiesen, daß eine andere Betrachtung bei der Pflegezulage nach § 35 BVG Platz greifen muß, weil hier zu den Voraussetzungen, die den Anspruch auf Rente begründen, eine weitere Anspruchsvoraussetzung - eben die Hilflosigkeit - hinzutritt. Diese Anspruchsvoraussetzung muß zwar ursächlich mit der wehrdienstbedingten Schädigungsfolge verknüpft sein, auf den Zeitpunkt ihres Eintritts kommt es aber nicht an. Im Ergebnis führt das dazu, daß der Anspruch auf Pflegezulage auch dann begründet ist, wenn zu den wehrdienstbedingten Schädigungsfolgen nachträglich weitere - schädigungsunabhängige - Gesundheitsstörungen hinzutreten und wenn beide Bedingungen als wesentlich für den Eintritt der Hilflosigkeit anzusehen sind (vgl. BSG 17, 114, 119).

Die Rechtsprechung zur Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG unter Nichtberücksichtigung (Ausklammerung) von gesundheitlichen Nachschäden ist von dem erkennenden Senat auch für die Festsetzung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG übernommen worden (vgl. Urteil vom 27. September 1965 in BSG 23, 188 = SozR Nr. 20 zu § 30 BVG; vgl. auch BSG 22, 82). Die Folgerungen, die der Beklagte ganz allgemein aus dieser Entscheidung und insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Betrachtungsweise bei der Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG infolge eines besonderen beruflichen Betroffenseins und bei der Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG ziehen will, greifen jedoch schon deshalb nicht durch, weil der Senat diese Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich aufgegeben hat. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. November 1973 - 10 RV 617/72 - hat der Senat ausgesprochen, daß die MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG auch dann höher zu bewerten ist, wenn das besondere berufliche Betroffensein erst durch das Zusammenwirken von Schädigungsfolgen und später aufgetretenen schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen eingetreten ist und hierfür die Schädigungsfolgen von wesentlicher Bedeutung ("ursächlich" im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm) gewesen sind. Der Senat hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß zwar nach § 1 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 1 und 2 BVG nach wie vor nur eine einheitliche MdE festgesetzt werden kann, daß sich diese einheitliche MdE aber aus verschiedenen Faktoren zusammensetzen kann und daß diese einzelnen Faktoren auch an verschiedene rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen geknüpft sein können. Die gesetzliche Entwicklung, die durch das 1. NOG eingeleitet worden ist, läßt er kennen, daß es für die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG nicht mehr allein auf den vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf ankommt, sondern daß nunmehr auch der "derzeitige" (so 1. NOG) bzw. der " nach Eintritt der Schädigung ausgeübte" Beruf (so 3. NOG) zu berücksichtigen ist. Muß aber bei der Prüfung eines besonderen beruflichen Betroffenseins auch ein Beruf herangezogen werden, den der Beschädigte, mitunter lange Zeit, nach der Schädigung erstmalig ergriffen hat, dann kann die Frage des beruflichen Betroffenseins im Zeitpunkt und unter den Verhältnissen der Schädigung nicht stets abschließend beurteilt werden. Vielmehr kann dieser besondere wirtschaftliche Schaden maßgeblich durch Ereignisse beeinflußt werden, die erst nach der Schädigung entstanden sind. Dabei kann es sich um berufliche, wirtschaftliche, aber auch gesundheitliche Ereignisse handeln, denn eine Differenzierung wäre insoweit nicht gerechtfertigt, zumal § 30 Abs. 2 BVG als eigenständiger Erhöhungstatbestand losgelöst von § 30 Abs. 1 BVG betrachtet werden muß, was auch in § 30 Abs. 5 bzw. Abs. 6 BVG (Anrechnung nur des gem. § 30 Abs. 2 erzielten Mehrbetrages der Grundrente auf den Berufsschadensausgleich) und in § 1 der DVO zu § 31 Abs. 5 BVG (Erwerbsunfähigkeit allein aufgrund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BVG) seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Diese nachträglichen Ereignisse sind mit den gesundheitlichen Schädigungsfolgen in Beziehung zu setzen und alsdann ist nach der im Kriegsopferrecht geltenden Kausalitätsnorm zu prüfen, ob - unter Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen Bedingungen - die Schädigungsfolgen von wesentlicher Bedeutung für den beruflichen Schaden gewesen sind.

Die gleichen Erwägungen müssen nach Auffassung des Senats auch für die Beurteilung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich maßgebend sein. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß es für den betroffenen Personenkreis kaum verständlich wäre, wenn die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs - abgesehen von den im Gesetz normierten besonderen Voraussetzungen und Leistungsunterschieden - anders beurteilt würde als die Anerkennung eines besonderen beruflichen Betroffenseins. Nach der Rechtsprechung sämtlicher Kriegsopfer-Senate des BSG ist zwar die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht davon abhängig, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG (Höherbewertung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins) erfüllt sind (vgl. BSG 29, 208 = SzR Nr. 36 zu § 30 BVG), weil es sich in Absatz 3 um einen eigenständigen, selbständig geregelten und an andere Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Ausgleich eines beruflichen Schadens handelt als in § 30 Abs. 2 BVG. Handelt es sich aber bei dem Berufsschadenausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG um einen selbständigen Anspruch, dann muß dieser Anspruch noch eindeutiger als der Anspruch nach § 30 Abs. 2 BVG gegenüber dem allgemeinen Rentenanspruch nach § 30 Abs. 1 BVG abgegrenzt werden. Vergleichbar dem Anspruch auf Pflegezulage (vgl. BSG 13, 40; 17, 114, 119) muß hier zu den Voraussetzungen, die den Anspruch auf Rente begründen, eine weitere Anspruchsvoraussetzung - eben der besondere wirtschaftliche Schaden in Gestalt des Einkommensverlustes - hinzutreten. Die Kausalkette wird also um ein weiteres Glied, nämlich den Einkommensverlust als weitere Folge der Schädigung, verlängert. Diese Anspruchsvoraussetzung muß gleichfalls ursächlich mit der wehrdienstbedingten Schädigungsfolge verknüpft sein (vgl. BSG aaO); auf den Zeitpunkt ihres Eintritts kommt es aber nicht an, sofern die Anspruchsvoraussetzung nur in dem Anspruchszeitraum noch besteht. Diese Folgerung ergibt sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich.

Der Berufsschadensausgleich ist erst durch das 1. NOG in das Gesetz eingeführt worden, und zwar zunächst nur für "Erwerbsunfähige", d. h. für Beschädigte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v. H. beeinträchtigt sind (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31 Abs. 3 BVG idF des 1. NOG). Dadurch sollte denjenigen Beschädigten, deren MdE nach § 30 Abs. 2 BVG aF nicht mehr erhöht werden konnte, ein teilweiser Ausgleich ihres beruflichen Schadens gewährt werden, zumal die Praxis gezeigt hatte, daß gerade sie häufig in ihrer beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Position besonders hart betroffen sind (vgl. BSG 29, 208 mit weiteren Hinweisen). Das 2. NOG hat hieran grundsätzlich nichts geändert, jedoch wurde - neben gewissen Verbesserungen materieller Art - der Personenkreis auf alle Schwerbeschädigten erweitert. In dieser - erweiterten - Form besteht der Berufsschadensausgleich auch heute noch (vgl. §§ 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des 3. NOG und der Anpassungsgesetze). Die Kriegsopfer-Senate des BSG sind von Anfang an davon ausgegangen, daß es für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nicht auf einen wirtschaftlichen Schaden ankommt, der irgendwann einmal, z. B. im Zeitpunkt der Schädigung oder später, bestanden hat, sondern daß dieser Schaden noch im Zeitpunkt der Antragstellung und weiterhin für die Zeit bestehen muß, für die der Ausgleich begehrt wird (vgl. BSG 32, 1; Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1973 - 10 RV 412/72 -; BSG in SozR Nr. 58 zu § 30 BVG). Im Zeitpunkt der Schädigung konnte aber in den meisten Fällen - anders als bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nach § 30 Abs. 1 BVG zu entschädigen sind - noch gar nicht übersehen werden, ob der Schwerbeschädigte vorzeitig in den Ruhestand treten oder wirtschaftliche Einbußen als Arbeitnehmer oder Selbständiger erleiden würde, oder ob er trotz seiner schweren Beschädigung von wirtschaftlichen Nachteilen verschont bleiben würde. Kommt es jedoch für den Eintritt und die Beurteilung des wirtschaftlichen Schadens nicht auf den Zeitpunkt der Schädigung, sondern auf einen in der Gegenwart liegenden Zeitpunkt und auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umstände an, dann dürfen auch die Auswirkungen nachträglich eingetretener Bedingungen für den wirtschaftlichen Schaden nicht außer Betracht bleiben. Das bedeutet nicht etwa, daß nachträglich eingetretene, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörungen berentet oder entschädigt werden, sondern es wird lediglich geprüft, ob ein im Zeitpunkt der Antragstellung bestehender Einkommensverlust ursächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen ist. Nach der im Recht der KOV geltenden Kausalitätsnorm besteht dieser ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne dann, wenn die Schädigungsfolgen für den wirtschaftlichen Schaden, der nach § 30 Abs. 3 BVG in einem Einkommensverlust besteht, eine wesentliche Bedingung sind (vgl. Urteile BSG vom 17. März 1970 aaO; vom 15. Dezember 1970 in BVBl 1971 S. 95). Haben mehrere, voneinander unabhängige Bedingungen den Erfolg gemeinsam herbeigeführt ("verursacht"), ohne daß eine Bedingung als die überragende und demnach allein maßgebende Bedingung anzusehen ist, so können diese mehreren Bedingungen nach den obigen Ausführungen zur Anwendung der Kausalitätsnorm rechtlich dann wesentlich sein, wenn sie für den Eintritt des Erfolges "annähernd gleichwertig" sind (vgl. BSG 1, 150, 157; 17, 114, 119; s. auch Brackmann aaO).

Die vom Beklagten aufgeworfene und für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs allgemein geltenden Fragen sind also dahin zu beantworten, daß zunächst geprüft werden muß, ob der Schwerbeschädigte einen wirtschaftlichen Schaden (Einkommensverlust) erlitten hat. Bei Bejahung dieser Frage ist weiter zu prüfen, ob dieser Einkommensverlust "durch die Schädigungsfolgen" (vgl. § 30 Abs. 3 BVG idF seit dem 2. NOG) verursacht worden ist. Dabei kommt es unter Anwendung der im Recht der KOV geltenden Kausalitätsnorm darauf an, ob die Schädigungsfolgen eine wesentliche Bedingung für den Eintritt des Erfolges, d. h. für den Einkommensverlust darstellen. Eine Einschränkung bei der Anwendung der Kausalitätsnorm mit der Folge, daß die Auswirkungen nachträglich aufgetretener schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörungen grundsätzlich unbeachtet bleiben müssen, findet insoweit nicht statt. Diese Beurteilung gilt allerdings nur für die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der Einkommensminderung, nicht aber für die Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG.

Bei dieser Rechtslage brauchte vom LSG nicht geprüft zu werden, ob auch die Epicondylitis als - mittelbare - Schädigungsfolge anzusehen ist und ob einer erneuten Entscheidung darüber die bindend gewordenen Verwaltungsentscheidungen vom 23. Juni und 11. November 1966 - wonach die Armbeschwerden links nicht auf das anerkannte Schädigungsleiden zurückzuführen sind - entgegenstehen würden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen und der insoweit zutreffenden Wertung des LSG sind die vorzeitige Pensionierung und der dadurch bedingte Einkommensverlust "annähernd gleichwertig" durch das anerkannte Versorgungsleiden und die Epicondylitis am linken Ellbogen bedingt; das reicht zur Bejahung eines Anspruchs auf Berufsschadensausgleich aus. Die Berechnung ist alsdann nach § 30 Abs. 4 BVG iVm der dazu erlassenen DVO vorzunehmen.

Die Revision des Beklagten erweist sich daher als unbegründet; sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

Fundstellen

BSGE, 80

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