Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU)

 

Beteiligte

22. Februar 1990 … Kläger und Revisionskläger

Seekasse, Rentenversicherungsanstalt für Seeleute,Hamburg 11, Reimerstwiete 2, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der 1939 geborene Kläger hat 200 Beitragsmonate in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zurückgelegt. Er fuhr zeitweise zur See, verrichtete ungelernte Arbeiten und war zuletzt bis zum 31. Oktober 1979 als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Als Pferdezüchter leistete er von 1973 bis Ende 1986 Pflichtbeiträge nur noch nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) an die Schleswig-Holsteinische Alterskasse (LAK). Sie gewährt ihm seit Januar 1988 aus diesen Beiträgen vorzeitiges Altersgeld nach dem GAL.

Im Verlauf des Jahres 1986 wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein schweres Magenleiden herabgesetzt. Den im März 1987 gestellten Antrag auf Gewährung ua von Rente wegen BU lehnte die beklagte Seekasse mit dem streitigen Bescheid vom 23. Juli 1987, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1987 ab. Der Kläger habe entgegen § 23 Abs 1 und 2a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht zuletzt vor Eintritt der BU im Jahr 1986 eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und entgegen Art 2 § 7b Abs 1 Nr 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) ab Januar 1984 keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder Arbeiter entrichtet und keine sog Schiebezeiten iS von § 23 Abs 2a AVG zurückgelegt. Die Pflichtbeiträge zur LAK seien nicht zu berücksichtigen.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Lübeck vom 7. Juli 1988; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts -LSG- vom 4. Oktober 1989). Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger, der die kleine Wartezeit iS von § 23 Abs 3 AVG zurückgelegt habe und berufsunfähig (bu) sei, habe entgegen § 23 Abs 1 AVG in der seit dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung (Art 2 Nr 9 des Haushaltsbegleitgesetzes -HBegleitG- 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBl I S 1532) zuletzt vor Eintritt der BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausgeübt. Diese Fassung des Gesetzes sei anzuwenden, weil der Kläger erst nach dem 1. Juli 1984 bu geworden sei, keine sog Schiebezeiten nach § 23 Abs 2a Satz 2 AVG zurückgelegt und ab Januar 1984 keine freiwilligen oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet habe. Die Beiträge zur LAK seien unbeachtlich, weil der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) für die Landwirte eine besondere Unternehmerversicherung eingeführt habe, die gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten eigenständig sei. § 23 AVG in der seit Januar 1984 gültigen Fassung sei grundgesetzgemäß (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht -BVerfG- SozR 2200 § 1246 Nr 142). Damit habe der Gesetzgeber den Lohnersatzcharakter ua der Rente wegen BU betonen und den Solidaritätsgedanken unter den Versicherten stärken wollen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 23 Abs 2a AVG, des Art 2 § 7b AnVNG sowie der Art 3 und 14 GG. Er trägt vor, nach § 23 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch- (SGB I) schlössen die gesetzlichen Rentenversicherungen die Altershilfe für Landwirte ein. Auch der Wortlaut des Art 2 § 7b AnVNG stütze die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht. Die Altershilfe für Landwirte sei keine berufsständische Versicherung. Die Auffassung der Vorinstanzen führe zu einer doppelten Belastung mit Beitragsverpflichtungen (Zahlungen an die LAK und an die Seekasse). Dies widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art 3 GG, weil ihm ein Schaden daraus entstehe, daß er "vom Angestellten zum Landwirt geworden" sei. Das Ziel des HBegleitG, den Einkommen ersetzenden Charakter der BU-Rente zu stärken bzw zu erhalten, werde bei Gewährung der Rente wegen BU an ihn nicht verfehlt.

Der Kläger beantragt,"1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. Oktober 1989 sowie das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 7. Juli 1988 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1987 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm mit einem neuen Bescheid vom 1. April 1987 an Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren."

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Beiträge zur LAK seien keine Beiträge iS der §§ 23 Abs 2a AVG, Art 2 § 7b Abs 2 AnVNG. Der Gesetzgeber habe sich bei den Landwirten für eine systematisch andere Alterssicherung entschieden.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Rente wegen BU ist ihm nicht zu gewähren, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind.

Gemäß § 23 Abs 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung war einem Versicherten Rente wegen BU schon dann zu gewähren, wenn er bu war und die Wartezeit - eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU (§ 23 Abs 3 AVG) - erfüllt war. Diese Wartezeit hat der Kläger mit den bis 1979 geleisteten Beiträgen erfüllt. In Übereinstimmung mit den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des SozialgerichtsgesetzesSGG) ist unter den Beteiligten unstreitig, daß beim Kläger BU erst im Jahr 1986 eingetreten ist. Schon seit dem 1. Januar 1984 gilt § 23 Abs 1 AVG jedoch idF, die er durch Art 2 Nr 9 HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532 - nF) erlangt hat. Danach hängt die Gewährung einer Rente wegen BU zusätzlich davon ab, daß der Versicherte "zuletzt vor Eintritt der BU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat". Das ist gemäß § 23 Abs 2a Satz 1 AVG nur der Fall, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (Nr 1) oder - was hier ausscheidet - die BU aufgrund eines der in § 29 AVG genannten Tatbestände eingetreten ist (Nr 2). Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach Abs 2a Satz 1 Nr 1 aaO werden sog Schiebezeiten (Aufschubzeiten; ua Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten usw) nicht mitgezählt (Satz 2 aaO). Nach den von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen angefochtenen und deshalb den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen beim Kläger seit 1979 die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Aufschubzeiten nicht vor. Rente wegen BU nach § 23 AVG nF wäre ihm daher nur zu gewähren, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU mindestens 36 Kalendermonate "mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" belegt hätte. Das ist - worauf noch einzugehen ist - nicht der Fall.

Das LSG hat nicht verkannt, daß nach Art 2 § 7b Abs 1 Satz 1 AnVNG das alte Recht, dh § 23 Abs 1 AVG in der am 31. Dezember 1983 geltenden günstigeren Fassung auch für Versicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt anzuwenden ist, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt (Nr 1) und jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder - was hier, wie ausgeführt, nicht in Betracht kommt - mit den sog Schiebezeiten nach § 23 Abs 2a Satz 2 AVG belegt hat (Nr 2). Nach § 7b Abs 1 Satz 2 AnVNG kommt es hingegen auf eine Beitragsentrichtung ab Januar 1984 nicht an, wenn vorher eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt worden ist und der Versicherungsfall bis zum 30. Juni 1984 eingetreten ist. Der Versicherungsfall der BU ist jedoch beim Kläger erst nach dem 1. Juli 1984 eingetreten.

Vor dem 1. Juli 1984 lag keine dauerhafte Leistungsminderung vor, die ihn gehindert hätte, den zuletzt in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als kaufmännischer Angestellter vollschichtig zu verrichten. Ist demnach der Versicherungsfall erst nach dem 30. Juni 1984 eingetreten, hängt die Anwendung alten Rechts nach § 7b Abs 1 Satz 1 AnVNG hier davon ab, ob der Kläger jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt der BU mit Beiträgen belegt hat. Da er seit Ende 1979 keine freiwilligen oder pflichtigen Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, sondern als Landwirt ununterbrochen bis Ende 1986 Pflichtbeiträge ausschließlich zur LAK entrichtet hat, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf an, ob die nach dem GAL zur LAK geleisteten Pflichtbeiträge "Beiträge für eine versicherungspflichtige Tätigkeit" iS von § 23 Abs 2a Satz 1 Nr 1 AVG nF oder "Beiträge" iS von § 7b Abs 1 Satz 1 Nr 2 AnVNG sind. Das haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.

Es fehlt jeder Anhalt dafür, der Gesetzgeber könne unter "Beiträgen" iS von § 23 Abs 2a Satz 1 Nr 1 AVG und Art 2 § 7b Abs 1 Satz 1 Nr 2 AnVNG etwas anderes verstanden haben als in § 109 AVG, nach dem die Mittel für die Ausgaben "der Versicherung" - neben einem Bundeszuschuß - durch "Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber" aufgebracht werden. Die Rente wegen BU ist nämlich eine Leistung der Versichertengemeinschaft (hier: der Seekasse), die von ihr (ua) aus den ihr durch Beitragszahlung zugeflossenen Mitteln (§ 109 AVG) "aufgebracht" werden muß. Allein schon die Abhängigkeit der Rentenfinanzierung von den durch die Versichertengemeinschaft aufzubringenden Beiträgen hätte es für den Gesetzgeber unabweisbar gemacht, es im Gesetzestext ausdrücklich klarzustellen, wenn er in § 23 Abs 2a AVG und in Art 2 § 7b Abs 1 AnVNG unter "Beiträgen" etwas anderes hätte verstehen wollen, als die vom Versicherten (und dessen Arbeitgeber) zum jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge. Weiter übersieht die Revision, daß der Rentenanspruch des Versicherten gegen die Versichertengemeinschaft dem Grund und der Höhe nach beitragsabhängig ist. Denn grundsätzlich können Rentenansprüche nach dem AVG gegen den Träger der Angestelltenversicherung nur entstehen, wenn zu ihm Beiträge in einem Mindestumfang - Erfüllung der Wartezeit - wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (§ 27 Abs 1 Buchst a iVm §§ 23 Abs 3, 24 Abs 3, 25 Abs 7, 40 Abs 2 AVG). Beitragszeiten bestimmen auch maßgeblich die Höhe der Rente (§§ 30, 31 ff AVG). Schon deswegen liegt fern, in der Angestelltenversicherung auch solchen Beiträgen anspruchsbegründende Bedeutung zuzumessen, die außerhalb des Schutzverbundes der Wanderversicherung (§§ 87 ff AVG - Rentenversicherung der Angestellten, der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung) aufgrund eines durch Sondergesetz begründeten Versicherungsverhältnisses zu einem anderen Sozialleistungsträger (hier: zur LAK) entrichtet worden und ausschließlich zur Durchführung des Sondergesetzes bestimmt (§ 12 GAL) sind.

Auch Sinn und Zweck der Neugestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung ua einer Rente wegen BU und der dazu ergangenen Übergangsregelungen stehen der Annahme entgegen, nach dem GAL entrichtete Pflichtbeiträge könnten für die Gewährung einer Rente wegen BU nach § 23 AVG Bedeutung erlangen. Das HBegleitG 1984 zielte nicht nur darauf ab, die Finanzentwicklung in der Rentenversicherung zu stabilisieren und den Lohnersatzcharakter ua der Rente wegen BU zu stärken. Weiterer - verfassungsgemäßer (BVerfGE 75, 78, 98, 102 = SozR 2200 § 1246 Nr 142) - Zweck war, die Leistungen der Rentenversicherung auf diejenigen zu konzentrieren, die während ihres Versicherungslebens der Solidargemeinschaft durch Entrichtung von einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen "versicherungsfallnah" solidarisch verbunden gewesen sind. Die in dieser Neuregelung liegende Begünstigung der in der gesetzlichen Rentenversicherung Plichtversicherten ist schon deswegen zu rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maß zur Versichertengemeinschaft beigetragen haben und dabei ihren Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht ausweichen konnten (BVerfGE 75, 78, 103 = SozR aaO). Dem Zweck, den Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten zu stärken, widerspräche es aber, wollte man mit der Revision Beiträge für rechtserheblich halten, die außerhalb der Solidargemeinschaft des zuständigen Trägers der Angestelltenversicherung (einschließlich der Träger der Wanderversicherung) in einem anderen Solidarsystem (hier: zur LAK) entrichtet worden sind.

Aus § 23 SGB I (vgl auch §§ 1 Abs 1, 2 Abs 2 SGB IV) ist Gegenteiliges nicht herzuleiten. Diese Einweisungsvorschrift, die hinter abweichende Regelungen der besonderen Teile des SGB zurücktritt (§ 37 SGB I; vgl auch § 2 Abs 2 SGB IV), bestimmt nicht, daß die Altershilfe für Landwirte ein Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung ist, sondern unterscheidet zwischen den Versicherungszweigen (§ 1 Abs 1 SGB IV) der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGB I) und der Altershilfe für Landwirte (Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 4 aaO). Dem liegt zugrunde, daß die Altershilfe für Landwirte ein auf Sondergesetz beruhendes, gegenüber der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung selbständiges und berufsstandsbezogenes Alterssicherungssystem für Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige ist. Es dient sozial- und agrarpolitischen Zielen und ist auf die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Bevölkerung zugeschnitten. Deshalb weist es nach versichertem Personenkreis, Organisation, Verfahren, Beitragsbemessung und Leistungen derart wesentliche Abweichungen von der gesetzlichen Rentenversicherung auf (Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 1983, S 135 ff), daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß gleichzeitig und nebeneinander Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Altershilfe bestehen kann (§ 14 GAL; BVerfGE 78, 232, 245 ff = SozR 5850 § 14 Nr 11). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Altershilfe für Landwirte nicht in das mit "Gesetzlicher Rentenversicherung" überschriebene Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgenommen (vgl Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 - BGBl I S 2261, dort Art 17 zur Änderung des GAL).

Verfassungsrechtliche Gründe, Pflichtbeiträge nach dem GAL im Wege verfassungskonformer Auslegung als "Beiträge" iS von § 23 Abs 2a Satz 1 Nr 1 AVG oder von Art 2 § 7b Abs 1 Satz 1 Nr 2 AnVNG zu behandeln, liegen nicht vor (aA Bayerisches LSG Breith 1989, 480, 484 ff; weitere agrarsozialpolitische Vorschläge zur Einbeziehung der landwirtschaftlichen Altershilfe in die Wanderversicherung bei von Maydell, Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts, 1988, S 304 ff mwN). Das BVerfG hat bindend und mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs 1 und 2 Satz 2 des BundesverfassungsgerichtsgesetzesBVerfGG) entschieden (BVerfGE 75, 78, 96 = SozR 2200 § 1246 Nr 142), daß ua die Vorschriften der §§ 23 Abs 1 und 2a AVG mit Art 14 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG vereinbar sind, soweit nach Art 2 § 7b Abs 1 AnVNG Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt haben, ihre Rentenanwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrecht erhalten können. Daher kann das Bundessozialgericht (BSG) - worauf der Senat in seinem Urteil vom 21. Juli 1987 (4a RJ 89/86) bereits hingewiesen hat - nicht entscheiden, daß diese Regelungen nicht verfassungsgemäß sind. Darüber hinaus gehört der Kläger, der vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von mehr als 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatte, gerade zu dem Personenkreis, der seine Rentenanwartschaften durch Weiterzahlung von Beiträgen hätte aufrecht erhalten können.

Nach alledem war die zutreffende Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517928

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