Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.02.1990)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Kläger ist als Croupier bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH M. … in H. … beschäftigt. Er gehört der Fußballabteilung des Betriebssportklubs Fortuna der Spielbank H. … an, in der 40 Mitarbeiter Mitglieder sind und die regelmäßig dienstags und freitags außerhalb der Arbeitszeit von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr trainiert.

Am 15. Juni 1988 nahm der Kläger mit einer Mannschaft seines Sportklubs an einer „Fußball-Europameisterschaft der Casinos” in H. … teil, die von der Spielbank H. … ausgerichtet wurde. An dem Turnier, das zwei Tage dauerte, beteiligten sich insgesamt 16 Mannschaften. Es wurden vier Gruppen gebildet, die Gruppensieger spielten im K.o.-System weiter zur Ermittlung des Gesamtsiegers. Im Verlauf des ersten Spiels zog sich der Kläger beim Aufspringen nach einem Kopfball eine Knieinnenverletzung rechts mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu, die operiert werden mußte.

Am 15. September 1988 zeigte die Westdeutsche Spielbanken GmbH in M. … dem Beklagten das Ereignis vom 15. Juni 1988 als Arbeitsunfall an.

Durch Bescheid vom 14. Februar 1989 lehnte der Beklagte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil kein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall des Klägers und seiner betrieblichen Tätigkeit bestehe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, da der Kläger bei einem betriebsfremd veranstalteten Wettkampf verunglückt sei (Urteil vom 4. Juli 1989).

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13. Februar 1990). Nach den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Versicherungsschutz bei betriebssportlicher Tätigkeit aufgestellten Grundsätzen hätten die Fußballspiele des Betriebssportklubs Fortuna zwar dem Ausgleich für die berufliche Belastung gedient und seien deshalb der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der Unfall vom 15. Juni 1988 habe sich jedoch nicht bei einem dieser sportlichen Treffen ereignet, sondern während eines Fußballturniers, bei dem nach Zielsetzung und Organisation der Wettkampfcharakter den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssportes überschritten habe. Ausrichter sei auch allein das H. … Spielcasino gewesen.

Mit der – vom LSG – zugelassenen Revision macht der Kläger unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum weiterhin geltend, daß die Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Wettkampfcharakter einer sportlichen Betätigung ein insbesondere für den einzelnen Versicherten unsicheres Abgrenzungskriterium sei. Im Interesse der Rechtsklarheit müsse der einzelne Versicherte zweifelsfrei beurteilen können, ob seine sportliche Aktivität in der Betriebssportgruppe unter Versicherungsschutz stehe oder nicht. Der Laie werde grundsätzlich darauf vertrauen, daß der Betriebssport versichert sei, und dieses Vertrauen könne durch die von den genannten Autoren entwikelten Kriterien angemessen geschützt werden. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung in dieser Richtung diene somit der Rechtssicherheit.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des SG Dortmund vom 4. Juli 1989 – S 17 U 70/89 – und des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1990 – L 15 U 22/89 LSG NRW – aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 1989 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente in Höhe von 20 vom Hundert der Vollrente zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (s § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat am 15. Juni 1988 keinen Arbeitsunfall erlitten und daher keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte. Nach § 548 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Der Kläger war als Croupier bei der Spielbank H. … nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert, jedoch übte er bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis im inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit aus.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 482 v mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung des Senats) aufrechterhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (aaO S 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 – 2 RU 21/78 – und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82; s auch Brackmann aaO S 482 w mwN von Rechtsprechung und Schrifttum). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen würde nicht dem Umstand gerecht, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Danach ist der Versicherungsschutz auch bei der Ausübung von Sportarten nicht ausgeschlossen, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl ua BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breithaupt 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 – 2 RU 21/78 – und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82; Brackmann aaO S 482 w mwN). Dabei ist hervorzuheben, daß der Senat allein deshalb, weil die sportliche Tätigkeit schon ihrer Art nach – wie zB das Fußballspielen – Wettkampfcharakter hat, eine betriebssportliche Tätigkeit nicht verneint hat. Auch Wettkampfspiele können dem vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit dienen. Wenn eine Betriebssportgemeinschaft – wie hier – 40 Mitglieder umfaßt, die regelmäßig mit zwei Mannschaften jeweils um den Sieg spielen, wird der Versicherungsschutz des einzelnen Mitglieds nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Spiele dadurch Wettkampfcharakter haben.

Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 41, 145, 147; BSG Urteile vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76 – und vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82).

Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 – 2 RU 23/82). In seinem Urteil vom 30. November 1972 – 2 RU 175/71 – (USK 72218) hat der Senat jenen Fall gleichgeachtet, daß eine Betriebssportgemeinschaft, um die für die Benutzung eines Sportplatzes erforderliche Mannschaftsstärke zu erreichen und damit eine regelmäßige sinnvolle sportliche Betätigung zu gewährleisten, sich andere Betriebssportgemeinschaften zum gemeinsamen Spiel einlädt. Dabei bestand die Besonderheit jenes Falles darin, daß der einladenden Betriebssport[Bmeinschaft mit nur 13 bis 14 regelmäßigen Teilnehmern die Benutzung eines Sportplatzes zum bloßen Kick-Training nicht gestattet war, der Sportplatz ihr jedoch – wie zB bei einer zwei Mannschaftsstärken umfassenden einzelnen Betriebssportgemeinschaft – zu Mannschaftsspielen zur Verfügung stand.

Der hier zu entscheidende Fall ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die durch zulässige und begründete Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind und an die der Senat daher gebunden ist (§ 163 SGG), nicht durch ähnliche Besonderheiten geprägt. Der Senat vermag daher nicht von der Voraussetzung abzusehen, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich ist. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG USK 72145, 79152; Urteile vom 8. September 1977 – 2 RU 69/76 – und 25. August 1982 – 2 RU 23/82).

Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. August 1982 (2 RU 23/82) entschieden, daß fünf Spiele pro Jahr diesen Unternehmensbezug sprengen, so daß das einzelne Spiel nicht als vom Versicherungsschutz beim Betriebssport mitumfaßtes, nur gelegentliches Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft angesehen werden kann. Ein Unternehmensbezug fehlt auch im vorliegenden Fall. Ein unfallversicherungsrechtlich erheblicher Unterschied liegt insoweit nicht darin, daß hier die für die Endspielteilnahme vorgesehene Zahl von fünf Spielen auf zwei Spieltage im Jahr zusammengelegt wurde. Ein innerer Zusammenhang, eine wesentliche Verknüpfung der in Frage stehenden Fußballspiele mit der versicherten Tätigkeit (s BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128; Brackmann aaO S 479 h III) ist auch hier nicht gegeben.

Der Senat folgt somit weiterhin in Übereinstimmung mit Brackmann (aaO S 483) nicht der im Schrifttum vertretenen Gegenmeinung, die Teilnahme einer Betriebssportgemeinschaft am allgemeinen Wettkampf stehe dem Versicherungsschutz nicht entgegen (s Wolber SozVers 1974, 149, 150 und 1982, 73, 74; Weisemann Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht 1980, 74, 76; s auch Künnell Die Leistungen 1984, 289, 292, der aber eine Gesetzesänderung für angezeigt und notwendig erachtet). Jede sportliche Betätigung, die zweckmäßig und maßvoll betrieben wird, dh der Leistungsfähigkeit des einzelnen angepaßt ist, wird in der Regel sich auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit günstig auswirken und geeignet sein, auch die Beanspruchung durch die versicherte Tätigkeit im Unternehmen auszugleichen; das Interesse des Unternehmens an einer vernünftigen und gesundheitsgemäßen Lebensführung der in ihm Beschäftigten reicht jedoch allein nicht aus, um eine sportliche Betätigung der versicherten Tätigkeit dem Unternehmen zurechnen zu können (Brackmann aaO S 482 u). Anderenfalls wäre jede mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte sportliche Betätigung als Ausgleich für die den Beschäftigten meist einseitig beanspruchende betriebliche Tätigkeit dieser unabhängig davon zuzurechnen, ob sie in einer Betriebssportgruppe oder in einem Sportverein oder ganz außerhalb jeder Bindung an einen Verein ausgeübt wird (so aber Tomandl in: Arbeitswelt und Sozialstaat 1980, S 417, 426).

Auch für einen Versicherungsschutz beim Ausgleichssport muß vielmehr der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben sein. Der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ist aber nach der ständigen, vom Schrifttum überwiegend geteilten Rechtsprechung des Senats (s Brackmann aaO S 482 v mwN) nicht allein schon dann vorhanden, wenn der Sport in gewisser Regelmäßigkeit zum Ausgleich für die Belastungen der beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Vielmehr müssen sowohl die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen, als auch der Teilnehmerkreis im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein (BSGE 16, 1, 5/6; Brackmann aaO S 483 a mwN). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterscheidet sich die Teilnahme an Wettkämpfen einer „Betriebssportgemeinschaft” in ihrer inneren Ferne zum Betrieb nicht wesentlich von der, die Betriebsangehörige in einem allgemeinen Sportverein im Zusammenhang mit ihrem Ausgleichssport ausüben.

Der Kläger hat in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erklärt, sein Arbeitgeber habe ihm für die Teilnahme an diesem Turnier dienstfrei gegeben und die Hotel- und Reisekosten übernommen. Entsprechende Feststellungen hat das LSG nicht getroffen. Eine Zurückverweisung an das LSG zur Nachholung ist jedoch nicht erforderlich. Selbst wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, rechtfertigt dies nicht, den Unfall als Arbeitsunfall zu werten. Nach Auffassung von Schwarz (Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Betriebssports und des firmennahen Sports, 1989, S 245 ff, 255) und Gitter (SGb 1990, 393, 396/397) soll allerdings jede vom Betrieb „erlaubte Teilnahme” an einer „vom Betrieb angebotenen” sportlichen Veranstaltung den Versicherungsschutz begründen. Der Senat vermag jedoch dieser Auffassung nicht zu folgen.

Sie ist einerseits zu weit. Eine „Erlaubnis” zur Teilnahme, die hier in der Erteilung von Dienstbefreiung und in der Übernahme der Reisekosten zu sehen ist, reicht nicht aus, um einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit zu begründen. Es gibt zahlreiche Verrichtungen von Betriebsangehörigen, die von dem Betrieb durch Dienstbefreiung oder sogar durch finanzielle Zuwendungen unterstützt werden, ohne daß sie allein dadurch zu einer dienstlichen Tätigkeit werden. Ebenso wie Sportler, die nicht Betriebsangehörige sind, von einem Betrieb direkt oder indirekt durch Zuwendungen an den Verein finanziell unterstützt werden können, ohne daß dadurch deren Sportausübung zur betrieblichen Tätigkeit wird (vgl BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 – 2 RU 3/90; Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen OGH SSV -NF- 3, 317, 319), begründen die Übernahme der Reisekosten und die Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit beim Angehörigen einer Betriebssportgemeinschaft allein nicht einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Letzterem entspricht, daß allein die – in der Regel sogar – fehlende finanzielle Unterstützung und die Ausübung des Ausgleichssports außerhalb der Arbeitszeit den Versicherungsschutz des einzelnen Spielers nicht ausschließen. Die Finanzkraft und die finanzielle Unterstützungswilligkeit des Betriebs können kein Kriterium für den Versicherungsschutz beim Betriebssport sein (Brackmann aaO S 483 b). Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem betriebsbezogenen Betriebssport wird durch das Interesse des Betriebes an einem nach Art, Umfang und Durchführung unternehmensbezogenen Ausgleichssport begründet und begrenzt. Bei einer außerhalb des unternehmensbezogenen Betriebssportes durchgeführten Sportveranstaltung muß an Stelle des für den Betriebssport maßgebenden Interesses an dem regelmäßigen betriebsbezogenen Ausgleichssport ein anderer wesentlicher betrieblicher Zusammenhang mit dieser Sportausübung bestehen, um den Unfallversicherungsschutz zu begründen. Das ist jedoch vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

Die Ansicht von Schwarz (aaO) und Gitter (aaO) betont aber andererseits als Kriterium der unternehmensbezogenen Organisation des Betriebssportes auch zu stark das Erfordernis einer betrieblichen Einflußnahme auf die Ausübung des Betriebssportes. Für den Versicherungsschutz bei einer „sportlichen Veranstaltung” einer Betriebssportgemeinschaft ist es nicht erforderlich, daß stets eine Erlaubnis des Betriebsleiters und eine finanzielle Unterstützung durch das Unternehmen vorliegt (BSGE 16, 1, 6; Brackmann aaO S 483 b/c). Erst recht muß die Veranstaltung nicht von dem Betrieb „angeboten” werden. Neben der Beschränkung des Teilnehmerkreises im wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens oder die an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen dient das Erfordernis, daß die Übungen „unternehmensbezogen” sind, vielmehr in erster Linie der Abgrenzung gegenüber Betätigungen in Vereinen und sonstigen unternehmensfremden Einrichtungen (BSG Urteil vom 28. März 1985 – 2 RU 67/83; Brackmann aa0 S 483 c).

Die „Fußball-Europameisterschaft der Casinos” in H. … wurde jedoch von der Spielbank Hamburg ausgerichtet und war für alle Betriebssportgemeinschaften von Casinos offen. Das Spielen zwischen den Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen sollte somit nicht die regelmäßige Ausübung des Ausgleichssports sichern, sondern diente wesentlich allein der Teilnahme an diesen Wettkämpfen. Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers bestand deshalb nicht. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht einen Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 200

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