Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei einer von mehreren Arbeitskollegen durchgeführten Kegelveranstaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer geselligen Kegelveranstaltung, die auf Initiative von Betriebsangehörigen regelmäßig stattfindet und an der sich nur ein relativ geringer Teil der Belegschaft beteiligt, handelt es sich weder um die Ausübung von Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 1970 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger ist Angestellter der Firma D N AG in F. Von den 342 Betriebsangehörigen hatten sich etwa 20 zu einer von der Arbeitgeberin geförderten Betriebssportgruppe Kegeln zusammengeschlossen. Das Kegeln fand regelmäßig jede zweite Woche am Freitagabend in der Turnhalle eines Sportvereins statt. Am 27. November 1964 nahm der Kläger mit 11 anderen Betriebsangehörigen von etwa 19.30 Uhr bis gegen 23.00 Uhr am Kegeln teil. Auf der anschließenden Fahrt nach Hause erlitt er gegen 24.00 Uhr mit seinem Kraftwagen einen Unfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Durch Bescheid vom 26. August 1965 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, da es sich bei dem Kegeln weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um einen unfallversicherten Betriebssport gehandelt habe. Die Abhaltung der Kegelabende sei nicht durch betriebliche Zwecke, sondern durch persönliche Interessen der Beteiligten bestimmt gewesen. Es habe sich um die Pflege der Geselligkeit gehandelt. Der Gedanke des Betriebssports und die Autorität der Betriebsleitung hätten dabei keine bedeutsame Rolle gespielt. Der Unternehmer sei an der Durchführung des Kegelns - auch wenn er die Kosten für die Kegelbahn getragen habe - in keiner rechtsbedeutsamen Weise beteiligt gewesen. Die mit dem Kegeln einhergehenden Bewegungsübungen seien sicherlich geeignet gewesen, die körperliche Elastizität in gewissem Grade zu fördern. Die Teilnahme am Kegeln sei auch geeignet gewesen, die betriebliche Atmosphäre zu beeinflussen. Dies mache jedoch die Beteiligung an der Kegelsportgruppe noch nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Es handele sich hierbei vielmehr um solche Zusammenkünfte von Betriebsangehörigen, die durch die Arbeit an einem gemeinsamen Arbeitsplatz und durch gemeinsame Neigungen zustande kämen. Die durch die Teilnahme am Kegeln etwa erwartete und erhoffte Rückwirkung auf das Betriebsklima sei eine Nebenwirkung privater, gesellschaftlicher Kontaktpflege, die das Zusammensein nicht zu einer betrieblichen Tätigkeit mache. Da auf dem Kegelabend kein Unfallversicherungsschutz bestanden habe, könne auch für den Heimweg von der Veranstaltung Unfallversicherungsschutz nicht anerkannt werden.

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (M.) hat nach Beiladung der Deutschen Angestellten-Krankenkasse und Vernehmung von Zeugen die Beklagte verurteilt, die Folgen des Unfalls vom 27. November 1964 zu entschädigen (Urteil vom 6. Dezember 1968). Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. November 1970). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unfall des Klägers sei nur dann als ein nach den §§ 548, 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherter Wegeunfall zu entschädigen, wenn die Teilnahme am Kegelabend als Betriebssport versichert gewesen wäre oder es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hätte. Beides sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Das Kegeln könne nicht als Ausübung eines Betriebssportsangesehen werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. November 1961 (2 RU 130/59), dem gefolgt werde, sei erforderlich, daß die Leibesübung dem Ausgleich für die - körperliche, geistige oder nervliche - Belastung durch die Betriebstätigkeit, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen diene. Dieser Zielsetzung entspreche am meisten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik, Lockerungsübungen und dergleichen. Jedoch dürfe der Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt werden. Schon die Art der gewählten Turn- oder Sportübung könne u. U. Anhaltspunkte dafür ergeben, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen noch einhalte. Wettkampfbetätigung und ein damit zusammenhängendes Training überschritten stets diesen Rahmen.

Das von der Betriebssportgruppe alle 14 Tage veranstaltete Kegeln habe nicht dem Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit gedient. Unabhängig davon, ob das Kegeln überhaupt grundsätzlich als eine Sportart anzusehen sei, habe die Kegelgruppe, welcher der Kläger angehörte, das Kegeln in einer Art und Weise betrieben, daß ein Ausgleichsport in Gestalt von Gymnastik oder Lockerungsübungen nicht vorgelegen habe. Die geforderte entspannende Wirkung auf den gesamten Körper der Teilnehmer habe durch das von der Kegelgruppe durchgeführte Kegeln nicht erreicht werden können. Aufgrund der Zahl der Teilnehmer und der Dauer des Kegelabends errechne sich für den einzelnen Kegler auf den ganzen Abend verteilt eine Zeit von ca. 13 Minuten, in der er allenfalls 25 Kugeln habe werfen können. Schon allein bei einer derart kurzen Zeit der Betätigung des einzelnen Keglers im Laufe einer dreistündigen Kegelveranstaltung könne von einer ausgleichenden oder entspannenden Wirkung keine Rede sein. Die restliche Zeit des Abends sei von dem einzelnen Kegler nicht mehr zur körperlichen Betätigung mit dem für den Betriebssport erwünschten Ziel, sondern zur Unterhaltung, verbunden mit dem Genuß von Getränken (Apfelwein, Bier) und gelegentlich auch einer Runde Schnaps verwendet worden. Überwiegend habe der Kegelabend damit dem geselligen, unterhaltsamen Beisammensein gedient. Dies sei zwar geeignet gewesen, das Betriebsklima durch gegenseitiges Sich kennenlernen zu fördern, jedoch genüge dieser Umstand nicht, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bejahen zu können. In diesem Sinne habe auch das BSG im Urteil vom 27. Oktober 1967 (2 RU 101/64) ausgesprochen, daß die Pflege gesellschaftlicher und persönlicher Beziehungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sei, auch wenn sie günstige Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen habe. Da hier der Kegelveranstaltung keine ausgleichende Wirkung für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit zukomme, sei das Kegeln nicht als Betriebssport anzusehen, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für die Beurteilung von Leibesübungen als Betriebssport vorliegen.

Bei dem Kegeln habe es sich auch um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7. März 1969 - 2 RU 15/66) sei für eine solche Veranstaltung erforderlich, daß sie der Förderung der Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft diene, der Betriebsleiter entweder selbst Veranstalter sei oder die Veranstaltung zumindest billige und fördere, diese in ihrer Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werde und die Erwartung bestehe, daß alle Betriebsangehörigen teilnehmen. Dieses Erfordernis sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil nur erwartet worden sei, daß die in der Kegelgruppe zusammengeschlossenen Betriebsangehörigen, nicht aber alle 342 Arbeitnehmer am Kegelabend teilnehmen und die Kegelgruppe nur 20 Mitglieder zähle. Darüber hinaus sei der Kegelabend nicht von der Autorität des Betriebsleiters getragen worden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Die Argumentation des LSG sei genau so fragwürdig wie die der Beklagten. Der Wert einer sportlichen Betätigung und ihre ausgleichende Wirkung auf Körper und Geist könnten nicht an der Zahl der geworfenen Kugeln und mit der Stoppuhr in der Hand gemessen werden. Auch beim Hoch- und Weitsprung, beim Kurzstreckenlauf oder in den technischen Disziplinen sei die körperliche und nervliche Beanspruchung auf ein zeitliches Minimum beschränkt, ohne daß jemand auf den Einfall käme, diesen Disziplinen den sportlichen Wert abzuerkennen. Auch in der Leichtathletik würden die Pausen zwischen den einzelnen sportlichen Betätigungen damit verbracht, sich im geselligen Beisammensein und dem Gespräch mit anderen Sportlern zu entspannen und für die nächste Übung Kraft zu sammeln. Gerade der entspannende Effekt des Kontaktes mit Gleichgesinnten sei wesentlicher Bestandteil der sportlichen Betätigung und diene damit in besonderem Maße dem Ausgleichszweck, dessen Sinn es ja gerade sei, von einer übermäßigen sportlichen Beanspruchung abzusehen. Jeder, der schon einmal gekegelt habe, werde bestätigen können, daß 40 bis 50 Würfe an einem Abend eine erhebliche körperliche Betätigung darstellten. Mehrere Zeugen hätten bestätigt, daß sie dabei tüchtig ins Schwitzen gekommen seien und am nächsten Tag Muskelkater gehabt hätten. Es sei ohne Unterbrechung gekegelt worden, und der Hausmeister K habe streng darauf geachtet, daß jeder, der an der Reihe gewesen sei, auch dran gekommen sei. Der vorliegende Fall hätte dem LSG Anlaß geben sollen, die wesentlichen Unterschiede zu den vom BSG entschiedenen Fällen 2 RU 15/66 und 2 RU 101/64 herauszustellen. In der ersten Entscheidung habe das BSG das Vorliegen eines versicherten Betriebssports schon deshalb verneint, weil der Beweggrund für die Kegelnachmittage darin gelegen habe, die bis dahin üblichen gegenseitigen Besuche der Betriebsangehörigen im Betrieb bei Geburtstagen in einer anderen Form der Geselligkeit durchzuführen. Im zweiten Fall sei ein versicherter Betriebssport abgelehnt worden, weil nichts dafür vorgetragen worden war, daß der aus Betriebsangehörigen bestehende Kegelklub das Kegeln als Ausgleichssport betrieben habe. Das BSG habe aber nicht die Frage gestellt, ob Kegeln überhaupt als Betriebssport angesehen werden könne. Auch in der Literatur sei anerkannt, daß Kegeln als versicherter Betriebssport anzusehen sei, wenn er regelmäßig als Sport und nicht als Unterhaltung betrieben werde. Schließlich sei das Kegeln auch vom Deutschen Sportbund als vollwertiger Sport anerkannt worden. Da auch die sonstigen vom BSG für die Anerkennung als Betriebssport erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien, sei der Unfall auf dem Wege vom Betriebssport nach Hause zu entschädigen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 1970 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a. M. vom 6. Dezember 1968 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 1970 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a. M. vom 6. Dezember 1968 zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das LSG habe aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen, daß das von der Kegelgruppe alle 14 Tage veranstaltete Kegeln nicht dem Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit gedient habe, die Anwendung des § 550 Satz 1 RVO verneint. Es sei daher zweifelhaft, ob überhaupt in der Sache selbst anders entschieden werden könne. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen seien keine begründeten Revisionsrügen vorgebracht worden.

Die Beigeladene trägt vor, es werde dem Standpunkt des LSG entgegengetreten, daß das Kegeln in keiner Weise überhaupt als Sportart anzuerkennen sei. Kegeln diene der Lockerung der beim Sitzen verspannten Muskeln, der besseren Durchblutung und der nervlichen Entspannung. In der Firma N seien verschiedene Sportgruppen gebildet worden, um die Mitglieder, die Tag für Tag eine Beschäftigung im Sitzen ausübten, zu einem körperlichen Ausgleich anzuregen. In gleicher Weise solle dabei die Förderung des kollegialen und kameradschaftlichen Verhältnisses untereinander und in den verschiedenen Abteilungen und Bereichen erfolgen. Beim Kegelsport habe die Firma N speziell an die älteren Mitarbeiter gedacht. In diesem Rahmen der Ansprüche an ältere Kegler lägen ohne weiteres die ermittelten 40 - 50 Wurf je Person im Laufe des Abends. Das Kegeln habe die Voraussetzung erfüllt, die an einen Betriebssport zu stellen seien.

II

Der Senat hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zu Recht hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen der Folgen des Unfalls vom 27. November 1964 verneint, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen hat.

Nach § 550 Satz 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Bei Prüfung der Frage, ob die Teilnahme des Klägers eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende Tätigkeit war, ist das LSG zutreffend vom Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1961 (BSG 16, 1) ausgegangen. Darin sind fünf Merkmale aufgeführt, die für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebssports Voraussetzung sind. Hiernach müssen beim Betriebssport die Leibesübungen dem Ausgleich für die - körperliche, geistige oder nervliche - Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen. Dieser Zielsetzung entspricht zwar am besten der reine Ausgleichssport in Gestalt von Gymnastik oder ähnlichen Leibesübungen, jedoch ist der Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt. Als mögliche Betriebssportarten kommen grundsätzlich alle sportlichen Disziplinen in Betracht (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., S. 482 v mit Nachweisen), auch das Kegeln. Aus der Art der gewählten körperlichen Betätigung und deren Durchführung lassen sich jedoch Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob die Veranstaltung den vom Ausgleichszweck her gezogenen Rahmen noch einhält, nämlich einerseits nicht der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, andererseits aber auch kein bloßes geselliges Beisammensein mit körperlicher Betätigung ist. Nur dann würde es sich um eine mit der betrieblichen Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehende und dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende betriebssportliche Veranstaltung handeln.

Das LSG hat entgegen der Ansicht des Klägers und der Beigeladenen dem Kegeln die Qualifikation als eine Sportart nicht abgesprochen, diese Frage vielmehr ausdrücklich dahingestellt sein lassen und lediglich Tatsachen festgestellt, die seiner Meinung nach im vorliegenden Fall gegen einen im Rahmen des Ausgleichszweckes liegenden Betriebssport und für ein gesellschaftliches, unterhaltsames Beisammensein sprechen. Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG betätigte sich jeder Teilnehmer im Laufe des dreistündigen Kegelabends nur etwa 13 Minuten beim Kegeln und hat dabei nicht mehr als 25 mal gekegelt. Die restliche Zeit diente dem einzelnen Kegler der Unterhaltung, verbunden mit dem Genuß von Getränken (Apfelwein, Bier) und gelegentlich auch einer Runde Schnaps. Soweit der Kläger und die Beigeladene im Revisionsverfahren von 40 bis 50 Würfen ausgehen, kann diese Zahl der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden; beide Beteiligte haben in Bezug auf die abweichende Feststellung des LSG keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht.

Zutreffend hat das LSG aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen wegen der Art der Durchführung des Kegelns die Veranstaltung als ein dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnendes gesellschaftliches Beisammensein angesehen. Damit ist nicht dem Kegeln der sportliche Wert abgesprochen worden, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die hier zu beurteilende Kegelveranstaltung sich nicht innerhalb des durch den Ausgleichszweck gezogenen Rahmens gehalten hat. Die diesem Rahmen entsprechenden Veranstaltungen sind dadurch gekennzeichnet, daß hierbei die einzelnen Teilnehmer während der gesamten Dauer der Veranstaltung überwiegend ihrer Leistungsfähigkeit angepasste Leibesübungen betreiben. Sobald das gesellige Zusammensein, das Gespräch und dergleichen gegenüber der sportlichen Betätigung gleich welcher Art bei einer solchen Veranstaltung überwiegen und ihr dadurch das Gepräge geben, handelt es sich um keine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende betriebssportliche Veranstaltung. Wie das LSG in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 101/64 - in BB 1968, 209 und vom 31. August 1972 - 2 RU 149/70 - unveröffentlicht) ausgeführt hat, gehört die Pflege gesellschaftlicher und geselliger Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll sind, zum unversicherten privaten Lebensbereich. Da auf dem Kegelabend die einzelnen Teilnehmer - mithin auch der Kläger - sich im Vergleich zur Dauer der Veranstaltung nur kurzzeitig mit Kegeln betätigt haben, im übrigen aber sich unterhielten, tranken und gesellige Kontakte pflegten, hat es sich auch nach Auffassung des Senats um keinen Betriebssport gehandelt.

Der Kegelabend war aber auch keine unfallversicherungsrechtlich geschützte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, daß bei dem Kegelabend nicht die Teilnahme aller 342 Betriebsangehörigen, sondern nur die der Mitglieder der Kegelgruppe erwartet wurde. Das allein steht der Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung entgegen (BSG 1, 179, 183). Zudem würde auch bei dem eindeutigen Mißverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer am Kegelabend und der Gesamtbelegschaft der Charakter einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung nicht gewährt sein (SozR Nr. 25 zu § 542 RVO aF).

Da ein versicherter Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorgelegen haben, hat der Kläger auf dem Rückweg vom Kegelabend keinen Arbeitsunfall erlitten; der Anspruch auf Entschädigung ist daher zu Recht abgelehnt worden. Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650377

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