Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 07.02.2022; Aktenzeichen L 5 R 127/17)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 24.02.2017; Aktenzeichen S 4 R 20/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 7.2.2022 mit einem am 22.3.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 9.6.2022 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit am 17.6.2022 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung des Klägers niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Gasser

Hahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15291957

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