Laufende Rentenleistungen aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch eine Einmalzahlung finanziert werden (sog. "Sofortrenten"), gehören ebenfalls mit ihrem vollen monatlichen Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter.[1]

Konkret am Sachverhalt einer Sofortrente hat die Rechtsprechung ergänzend ausgeführt, dass die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht und damit wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägt. Deshalb kann sich der freiwillig Versicherte auch nicht darauf berufen, dass lediglich ein nicht beitragspflichtiger Kapitalverzehr vorliege, wie dies z. B. bei einem Auszahlungsplan einer Bank der Fall wäre. Lediglich in dem Sonderfall, dass die Sofortrente aus einer mit ein 1/120 verbeitragten Kapitalleistung finanziert wurde, ist nur der Spitzbetrag (= der ein 1/120 der verbeitragten Kapitalleistung übersteigende Teil der Sofortrente) beitragspflichtig.[2]

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