Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt unter dem Datum vom 21.11.2006 die gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung veröffentlicht.

Zum 1.1.2017 haben sich durch das Flexirentengesetz vom 8.12.2016 (BGBI. I S. 2838) die Regelungen zur Rentenversicherungsfreiheit von Altersvollrentnern geändert. Rentenversicherungsfreiheit besteht seitdem für Altersvollrentner erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Zudem können sie in einer Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Diese Änderungen wirken sich auf die Vereinbarungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung von Anträgen auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen aus.

Zudem haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in der Besprechung am 13./14.10.2009 darauf verständigt, dass die Weiterleitung von Erstattungsanträgen an den für die Bearbeitung zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. an die zuständige Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrages erfolgen soll. Diese Festlegung ist in die Grundsätze aufzunehmen.

Darüber hinaus sind die von Beschäftigten selbst getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich steuerlich abzugsfähig und mindern im Fall einer Beitragserstattung die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen. Mit dem Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1809) wurde zum 1.1.2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind auch vom zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommene Erstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Abs. 4b Satz 4 bis 6 EStG). Die Meldung muss jährlich bis Ende Februar des dem Jahr der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen folgenden Jahres erfolgen. Die Daten des Veranlagungszeitraumes 2016 waren erstmals bis zum 28.2.2017 zu übermitteln. Beschäftigte sind im Erstattungsantrag auf die Datenübermittlung hinzuweisen.

In diesem Zusammenhang soll im Erstattungsvordruck deutlicher zum Ausdruck kommen, dass die zur Erstattung beantragten Beiträge nach Kalenderjahren und Beitragsgruppen getrennt anzugeben sind. Der Erstattungsvorduck wird daher in der tabellarischen Übersicht der maßgebenden Beiträge um jeweils zwei Zeilen erweitert und auf die nach Beitragsgruppen zu trennenden Angaben hingewiesen. Damit können für jedes Kalenderjahr, getrennt nach allen Beitragsgruppen, die gezahlten Beiträge sowie die Beiträge, die zu zahlen waren, angegeben werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung kommen daher überein, die gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung in der vorliegenden aktualisierten Fassung unter dem Datum vom 21.3.2019 (vgl. Anlage) neu bekanntzugeben.

Anlage [GR v. 21.3.2019-III] Grundsätze: Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeitrVerErstGS]

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